Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

— 794 — 
folgeweise etwa erforderliche anderweite Regelung des Theilnahmeverhältnisses am 
Gewinne der Reichsbank (Bankgesetz F. 24) Beschluß zu fassen. 
G. 3. 
Die Reichsbankantheile sind untheilbar und vorbehaltlich der Bestimmungen 
im §. 41 des Bankgesetzes unkündbar. Sie werden mit Angabe der Eigen- 
thümer nach Namen, Stand und Wohnort in die Stammbücher der Reichsbank 
eingetragen. Ueber jeden Antheil wird ein Antheilsschein nach den beiliegenden 
Formularen ausgefertigt. Mit dem Antheilsschein erhält der Eigenthümer zu- 
gleich die Dividendenscheine für die nächsten fünf Jahre und einen Talon zur 
Abhebung neuer Dividendenscheine nach Ablauf des fünfjährigen Zeitraums. Die 
Dividendenscheine und Talons lauten auf den Inhaber und sind nach den bei- 
liegenden Formularen auszufertigen. 
Verlorene oder vernichtete Antheilsscheine können im Wege des Aufgebots- 
verfahrens für kraftlos erklärt werden. Hierbei finden die Vorschriften des §. 799 
Abs. 2 und §. 800 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Vorschriften der Civil- 
prozeßordnung über das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung 
einer Urkunde mit folgenden Maßgaben Anwendung. 
Ausschließlich zuständig für das Aufgebotsverfahren ist dasjenige Amts- 
gericht, in dessen Bezirke das Reichsbank-Direktorium seinen Sitz hat. 
Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots und des Ausschlußurtheils 
muß unbeschadet der Vorschriften der §§. 1009 und 1017 der Civilprozeßordnung 
auch durch einmalige Einrückung in diejenigen Zeitungen erfolgen, welche vom 
Reichskanzler für die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots und des Aus- 
schlußurtheils bei Kraftloserklärung von Reichsschuldverschreibungen bestimmt sind. 
Das Reichsbank-Direktorium hat jährlich amtliche Listen der im abge- 
laufenen Jahre für kraftlos erklärten Bankantheilsscheine durch die vorstehend 
bezeichneten Blätter sowie durch Aushang auf den Börsen zu Berlin, Hamburg, 
Leipzig, Frankfurt a. M. und München zu veröffentlichen. 
Ein vor dem 1. Januar 1901 anhängiges gerichtliches Aufgebotsverfahren 
zum Zwecke der Kraftloserklärung eines Antheilsscheins ist nach den bisherigen 
Vorschriften zu erledigen. 
G. 15. 
Die Dividende wird spätestens vom 1. April des folgenden Jahres ab bei 
der Reichsbank-Hauptkasse und sämmtlichen Reichsbankhauptstellen und Bank- 
stellen gegen Einreichung der Dividendenscheine gezahlt. 
Mit Zustimmung des Zentralausschusses können auf die Dividende halb- 
jährige Abschlagszahlungen bis zu 1¾ Prozent am 1. Juli und 2. Januar 
geleistet werden. 
S. 16. 
Die Generalversammlung (§. 30 des Bankgesetzes) vertritt die Gesammtheit 
der Reichsbank-Antheilseigner.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.