Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

III 
B. Fehlergrenzen für die Eintheilung. 
Der Fehler des Abstandes irgend einer Eintheilungsmarke von dem einen, 
wie von dem anderen Ende der Maßlänge darf den zulässigen Fehler der Gesammt— 
länge nicht überschreiten. Außerdem dürfen die Längen benachbarter Centimeter 
nicht um mehr als 0,s Millimeter von einander verschieden sein. 
G. 5. 
Stempelung. 
Die Stempelung der Kluppmaße erfolgt nahe dem freien Ende der Theilung 
und nahe dem äußeren Ende der Kluppstäbe; an letzterer Stelle entweder in der 
Weise, daß auf jeden der beiden fest an einander geschobenen Stäbe die Hälfte 
des Stempels kommt, oder, wo dies wegen der Form der Kluppstäbe nicht an- 
gängig ist, indem jeder Kluppstab einen besonderen Stempel erhält. Außerdem 
erhält der Maßstab neben der Bezeichnung eine Nummner; die gleiche Nummer 
erhält jeder Kluppstab. 
Je nach dem Material und der Vorrichtung des Kluppmaßes können die 
Stempel aufgeätzt, aufgebrannt oder aufgeschlagen werden. 
g. 6. 
An Gebühren werden erhoben: 
  
  
  
  
A □C 
für die Aichung. füreentng ohne 
a. b. C. d. 
Gesimnt. Eintheilung Ersammt- Eintheilung 
änge länge 
Mark. Pf]| Mark. f. Mark. f.]| Mark.Df. 
1. Metallene Kluppmaße: 
bis 0, Meter — 30 — 151 — 15 — 15 
von 1 bis 2 Meter . . . .. . — 40 — 151 — 20 — 15 
2. Hölzerne Kluppmaße: 
von 0,s bis 1Meter. . .. . — 10 — 51 — 5 — 5 
von I1 bis 2 Meter — 20 — 10 10 
  
  
  
  
  
  
  
  
Außerdem werden erhoben für die Messung des Abstandes der äußeren 
Enden der Kluppstäbe die Gebühren der Spalte Ce und für das Einbrennen 
oder Aufschlagen der Längenbezeichnung 20 Pf. Sind mehrere Gesammtlängen 
oder Eintheilungen vorhanden, so werden die Gebühren für jede besonders berechnet.
	        
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