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Reichs-Gesetzblatt.
39.
Jnhalt: Verordnung, betreffend Zeigen der Nationalflagge durch Kauffahrteischiffe. S. 37. — Bekannt-
machung, betreffend das Erlöschen des Postvertrags zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern,
Württemberg und Baden einerseits und der Schweiz andererseits. S. os.
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(Nr. 2709.) Verordnung, betreffend Jeigen der Nationalflagge durch Kauffahrteischiffe. Vom
21. August 1900.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des §. 22 des Gesetzes, betreffend Flaggenrecht der Kauf-
fahrteischiffe, vom 22. Juni 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 319) im Namen des
Reichs, was folgt:
G. 1.
Deutsche Kauffahrteischiffe haben die Reichsflagge zu zeigen:
a) beim Begegnen mit einem Schiffe Meiner Marine, welches die Reichs-
kriegsflagge gesetzt hat,
b) beim Passiren einer deutschen Küstenbefestigung, auf welcher die
Kriegsflagge weht, wenn das Passiren innerhalb drei Seemeilen vom
Strande beim tiefsten Ebbestand ab gerechnet erfolgt,
Jc) beim Einlaufen in einen deutschen Hafen.
S. 2.
Fremde Kauffahrteischiffe haben in den Fällen des §. Ilb und c ihre
Nationalflagge zu zeigen, ingleichen beim Begegnen mit einem Schiffe Meiner
Marine, welches die Reichskriegsflagge gesetzt hat, wenn die Begegnung inner-
halb der im §. 1b bezeichneten Grenze erfolgt.
S. 3.
Die Kommandanten Meiner Schiffe haben die Befolgung der Vorschriften
über die Flaggenführung durch die Kauffahrteischiffe zu überwachen. Sie sind
daher berechtigt
a) in den Fällen der I§. 1, 2 das Zeigen der Flagge erforderlichen Falles
zu erzwingen,
Reichs-Gesetzbl. 1900. 129
Ausgegeben zu Berlin den 13. September 1900.