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b) den Kauffahrteischiffen solche als Nationalflagge geführte Flaggen,
welche den bestehenden Vorschriften nicht entsprechen, und solche von
ihnen geführte Wimpel, welche dem Wimpel der Kriegsmarine ähnlich
sind, wegzunehmen, auch die unbefugte Führung der Reichsflagge zu
verhindern.
.. 4.
Die Verpflichtung der Hafenpolizeibehörden zum Einschreiten bei Nicht—
befolgung der in den 88. 1 und 2 gegebenen Vorschriften wird durch die Be-
stimmung des F. 3 nicht berührt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Wilhelmshöhe, den 21. August 1900.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
(Nr. 2710.) Bekanntmachung, betreffend das Erlöschen des Postvertrags zwischen dem Nord-
deutschen Bunde, Bayern, Württemberg und Baden einerseits und der
Schweiz andererseits. Vom 6. September 1900.
D. unterm 11. April 1868 zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern,
Württemberg und Baden einerseits und der Schweiz andererseits abgeschlossene
Postvertrag (Bundes-Gesetzbl. 1868 S. 481 ff.) ist in Folge Kündigung seitens
der Schweiz mit Ablauf des Monats August d. J. außer Kraft getreten.
Berlin, den 6. September 1900.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Podbielski.
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Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.