Full text : Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

1)  „Behindert  ist“  —  daher  wird  im  Fall  des  Ausscheidens  eines
Ausschußmitgliedes  durch  Tod  oder  durch  Niederlegung  des  Abgeordnetenauftrages
  eine  Ersatzwahl,  sobald  der  Landtag  wieder  versammelt  ist,  nicht  nur
für  zulässig,  sondern  auch  für  das  ordnungsgemäße  Verfahren  zu  halten  sein.
Der  §.17  des  Gesetzes  steht  nicht  entgegen,  er  trifft  nur  Bestimmung  darüber,
wann  Ergänzungswahlen  kraft  Rechtsnotwendigkeit  unter  allen  Umständen  —
auch  wenn  der  Landtag  vertagt  oder  bereits  geschlossen  ist  —  stattfinden  müssen
(„ist  .  .  zur  Ergänzung  zu  schreiten“)  und  daher  erforderlichenfalls  sogar
durch  Ausübung  des  Konvokationsrechts  herbeigeführt  werden  dürfen  (N.  L.-O.
§  113,  4).  Zuzugeben  ist  allerdings,  daß  die  Praxis  der  letzten  Jahrzehnte
bei  Fortfall  von  Ausschußmitgliedern  deren  Stellvertreter  bis  zur  Eröffnung
des  nächsten  ordentlichen  Landtages  ausnahmslos  für  ihre  Vormänner  in  den
Ausschuß  hat  eintreten  lassen,  auch  dann,  wenn  die  Möglichkeit  der  Vornahme
von  Ersatzwahlen  vorlag.  Für  die  hier  (anders  noch  die  1.  Aufl.,  S.  146)
vertretene  Auslegung  indessen  Belege  aus  der  älteren  Zeit:  Protokoll  der
Ständeversammlung  vom  9.  Dezember  1842  und  Protokoll  der  Abgeordnetenversammlung
  vom  16.  März  1850  unter  IV,  in  Verbindung  mit  den  Protokollen
  vom  23.  Dezember  1848  unter  X  und  vom  26.  November  1849  unter  V;
aus  neuester  Zeit:  Sitzungsbericht  vom  23.  Juni  1906.  —  Die  Bestimmungen
der  §§  16  und  17  des  Gesetzes  sind  wörtlich  bereits  in  der  N.  L-O.  §  90  und
92  enthalten,  und  unverändert  aus  dieser  auch  in  das  Verfassungsgesetz  vom
22.  November  1851  übergegangen.

8  17.

Sind  sowohl  von  den  Mitgliedern  des  Ausschusses,
als  von  deren  Stellvertretern,  vor  Ablauf  der  Zeit,  für
welche  sie  gewählt  waren,  so  viele  abgegangen,  daß  die
Uebrigbleibenden  nicht  wenigstens  die  Zahl  von  sieben
ausmachen,  so  ist  zu  einer  Ergänzung  des  Ausschusses
durch  neue  Wahlen  zu  schreiten  #).

1)  Vgl.  Anmerkung  1  zu  §  16.

8  18.

Der  Auftrag  des  Ausschusses  erlischt  mit  der  Eröffnung
  jedes  neuen  ordentlichen  Landtages!).

Der  Auftrag  der  Mitglieder  des  Ausschusses  erlischt
mit  dem  Abgeordneten-Auftrage,  jedoch  in  den  §  15  unter
1  und  2  aufgeführten  Fällen  erst  am  Tage  der  Eröffnung
des  neuen  TLandtages.

1)  Der  Ausschuß  bleibt  demnach,  wie  nach  einer  Auflösung  des  Landtages,
so  auch  während  eines  oder  mehrerer  zwischen  den  ordentlichen  Landtagen  zu-