Reichs-Gesetzblatt.
K 44.
Inhalt: Verordnung, betreffend das strafgerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen der Kaiserlichen
Schutztruppen. S. 831. — Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung, betreffend das
strafgerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen, vom 18. Juli
1900. S. 839.
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(Nr. 2716.) Verordnung, betreffend das strafgerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen der
Kaiserlichen Schutztruppen. Vom 18. Juli 1900.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des Artikel II §. 4 des Gesetzes vom 7. Juli 1896 wegen
Abänderung des Gesetzes vom 22. März 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 53), betreffend
die Kaiserliche Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika, und des Gesetzes vom 9. Juni
1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 258), betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen für
Südwestafrika und für Kamerun, im Namen des Reichs, was folgt:
G. 1.
Das strafgerichtliche Verfahren gegen die Angehörigen der Schutztruppen
(§. 3 der Schutztruppenordnung) regelt sich nach den Vorschriften der Militär-
strafgerichtsordnung für das Deutsche Reich vom 1. Dezember 1898 und des
Einführungsgesetzes hierzu von demselben Tage, soweit nicht im Nachstehenden
abweichende oder ergänzende Bestimmungen erlassen sind.
S. 2.
Für Angehörige der Schutztruppen gelten während ihres Aufenthalts außer-
halb Europas die für das Verhältniß an Bord (außerordentliches Verfahren)
gegebenen gesetzlichen Vorschriften (§. 6 des Einführungsgesetzes zur Militär-
strafgerichtsordnung). Im Uebrigen greift das ordentliche Verfahren Platz.
G. 3.
Gerichtsherren der niederen Gerichtsbarkeit sind die Befehlshaber einer
selbständigen Abtheilung. Der Gouverneur bestimmt, welche Abtheilungen als
selbständig anzusehen sind. Treten mehrere Abtheilungen örtlich unter gemein-
samen Befehl, so übt der rangälteste Offizier die gerichtsherrlichen Befugnisse
aus (I. 19 der Militärstrafgerichtsordnung).
Reichs-Gesehbl. 1900. 135
Ausgegeben zu Berlin den 29. September 1900.