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so ist nach den ersten beiden Absätzen der Ziffer B 1 zu verfahren. Bei derartigen
Untersuchungen soll regelmäßig der Untersuchungsführer nicht zugegen sein, wie
überhaupt das Schamgefühl auch bei männlichen Personen möglichst zu schonen ist.
Der (die) Sachverständige ist über die Verletzung, ihre Entstehung und
die möglichen Folgen ausführlich zu Protokoll zu vernehmen; die Einreichung
eines schriftlichen Gutachtens, dessen Richtigkeit eidlich zu bestätigen bleibt, ist
zulässig.
Zu §. 219. »
Falsche Münzen sind an die Münzdirektion in Berlin behufs Begutachtung
oder Prüfung einzusenden, wobei jedesmal die Untersuchungssache oder, falls
noch keine Untersuchung eingeleitet worden, die verdächtigen Personen sowie der
letzte Besitzer der falschen Münze näher zu bezeichnen sind.
Nach Beendigung der Untersuchung sind die falschen Münzen und Ueber-
führungsstücke an die Münzdirektion mit dem Hinweis auf deren Gutachten ab-
zuliefern.
Zu 9. 223.
1. Die Leichenschau darf in den Fällen des ordentlichen Verfahrens nicht
durch einen Gerichtsoffizier bewirkt werden.
Als der „zunächst erreichbare“ Amtsrichter ist der örtlich zuständige Amts-
richter anzusehen (vergleiche §. 167 des Gerichtsverfassungsgesetzes). In den Er-
suchungsschreiben ist zugleich um Einsendung der über den Fall ausgenommenen
Verhandlungen zu ersuchen.
2. Die Militärbehörden haben darauf zu achten, daß gegebenenfalls
ohne Zeitverlust die zur Rettung des vielleicht Scheintodten erforderlichen Maß-
nahmen ergriffen werden, auch stets Vorsorge für geeignete Aufbewahrung des
Leichnams zu treffen.
3. Insofern bei einem Selbstmorde hinsichtlich der Beweggründe Zweifel
oder Umstände obwalten, die eine nähere Ermittelung nöthig machen, muß der
Gerichtsherr sie verfügen. Dies gilt namentlich dann, wenn der Verdacht be-
steht, daß der Verstorbene durch strafbare Handlungen eines Dritten zum Selbst-
morde getrieben worden ist.
In den Akten, betreffend die Todesermittelung einer Militärperson, ist zu
vermerken, ob die erforderliche Anzeige des Todesfalls beim Standesamt er-
folgt ist.
Zu §. 224 Abs. 2.
Die Heranziehung zweier Sanitätsoffiziere soll die Regel bilden.
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Von der beabsichtigten Ausgrabung einer Leiche ist die Ortspolizeibehörde
zu benachrichtigen.
Zu §. 227.
Die Leichenöffnung ist nach den im bürgerlichen Strafverfahren geltenden
Vorschriften vorzunehmen.