Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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so ist nach den ersten beiden Absätzen der Ziffer B 1 zu verfahren. Bei derartigen 
Untersuchungen soll regelmäßig der Untersuchungsführer nicht zugegen sein, wie 
überhaupt das Schamgefühl auch bei männlichen Personen möglichst zu schonen ist. 
Der (die) Sachverständige ist über die Verletzung, ihre Entstehung und 
die möglichen Folgen ausführlich zu Protokoll zu vernehmen; die Einreichung 
eines schriftlichen Gutachtens, dessen Richtigkeit eidlich zu bestätigen bleibt, ist 
zulässig. 
Zu §. 219. » 
Falsche Münzen sind an die Münzdirektion in Berlin behufs Begutachtung 
oder Prüfung einzusenden, wobei jedesmal die Untersuchungssache oder, falls 
noch keine Untersuchung eingeleitet worden, die verdächtigen Personen sowie der 
letzte Besitzer der falschen Münze näher zu bezeichnen sind. 
Nach Beendigung der Untersuchung sind die falschen Münzen und Ueber- 
führungsstücke an die Münzdirektion mit dem Hinweis auf deren Gutachten ab- 
zuliefern. 
Zu 9. 223. 
1. Die Leichenschau darf in den Fällen des ordentlichen Verfahrens nicht 
durch einen Gerichtsoffizier bewirkt werden. 
Als der „zunächst erreichbare“ Amtsrichter ist der örtlich zuständige Amts- 
richter anzusehen (vergleiche §. 167 des Gerichtsverfassungsgesetzes). In den Er- 
suchungsschreiben ist zugleich um Einsendung der über den Fall ausgenommenen 
Verhandlungen zu ersuchen. 
2. Die Militärbehörden haben darauf zu achten, daß gegebenenfalls 
ohne Zeitverlust die zur Rettung des vielleicht Scheintodten erforderlichen Maß- 
nahmen ergriffen werden, auch stets Vorsorge für geeignete Aufbewahrung des 
Leichnams zu treffen. 
3. Insofern bei einem Selbstmorde hinsichtlich der Beweggründe Zweifel 
oder Umstände obwalten, die eine nähere Ermittelung nöthig machen, muß der 
Gerichtsherr sie verfügen. Dies gilt namentlich dann, wenn der Verdacht be- 
steht, daß der Verstorbene durch strafbare Handlungen eines Dritten zum Selbst- 
morde getrieben worden ist. 
In den Akten, betreffend die Todesermittelung einer Militärperson, ist zu 
vermerken, ob die erforderliche Anzeige des Todesfalls beim Standesamt er- 
folgt ist. 
Zu §. 224 Abs. 2. 
Die Heranziehung zweier Sanitätsoffiziere soll die Regel bilden. 
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Von der beabsichtigten Ausgrabung einer Leiche ist die Ortspolizeibehörde 
zu benachrichtigen. 
Zu §. 227. 
Die Leichenöffnung ist nach den im bürgerlichen Strafverfahren geltenden 
Vorschriften vorzunehmen.
	        
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