Full text : Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

376  Viertes  Buch.  F.  142.

alle  in  derselben  begriffenen  und  zu  ihr  gehörigen  Rechte.  Die
Gesammtheit  der  Rechte  und  Güter,  in  welche  der  Thronfolger
als  solcher  eintritt,  heißt  die  Staatsverlassenschaft,  neben
welcher  die  Privatverlassenschaft  des  letzten  Monarchen  als  besonderes
  Ganzes  in  Betracht  kommt,  in  die  eine  eigene  Erbfolge  eröffnet
  wird.  —  Zu  der  ersteren  gehören  zunächst  alle  Rechte  der
bayer.  Staatsgewalt  über  den  ganzen  Umfang  des  bayerischen
Gebietes  und  über  alle  bayerischen  Staatsgenossen,  mit  den  Herrschaften,
  Gütern,  Regalien  und  Renten  sammt  Zugehör,  wovon
die  Krone  das  Eigenthum  hat.2)  Zur  Staatsverlassenschaft  gehören
  außer  den  Hoheitsrechten  insbesondere:

a)  alle  Archive  und  Registraturen;

b)  alle  öffentlichen  Anstalten  und  Gebäude  mit  ihrem  Zugehör;

T)  alles  Geschütz,  Munition,  alle  Militärmagazine  und  was
zur  Landeswehr  nöthig  ist;

d)  alle  Einrichtungen  der  Hofeapellen  und  Hofämter  mit  allen
Mobilien,  welche  der  Aufsicht  der  Hofstäbe  und  der  Hof-Intendanzen
  anvertraut  und  zum  Bedarfe  oder  zum  Glanze
des  Hofes  bestimmt  sind;

e)  alles,  was  zur  Einrichtung  oder  Zierde  der  Residenzen  oder
Lustschlösser  dient;

f)  der  Hausschatz  und  was  von  dem  Erblasser  mit  demselben
bereits  vereinigt  ist;3)

8)  alle  Sammlungen  für  Künste  und  Wissenschaften,  als
Bibliotheken,  )  physikalische,  Naturalien=  oder  Münzcabinette,

2)  Verf.-Urk.  Tit.  III.  I§#  1  u.  3  Abs.  II.  Auch  alle  neue  Erwerbungen
  aus  Privattiteln  an  unbeweglichen  Gütern,  sie  mögen  in  der  Hauptoder
  Nebenlinie  geschehen,  wenn  der  erste  Erwerber  während  seines  Lebens
nicht  darüber  verfügt  hat,  kommen  in  den  Erbgang  des  Mannsstammes
und  werden  Bestandtheile  der  Staats-,  resp.  Hausverlassenschaft.

3)  Vergl.  über  die  unter  lit.  d,  e  und  k  aufgeführten  Bestandtheile  der
Staatsverlassenschaft  d.  Ges.,  die  Festsetzung  einer  permanenten  Civilliste
betr.,  v.  1.  Juli  1834  Art.  VI.  (H.  B.  I.  S.  4);  darnach  ist  die  Erhaltung
  der  genannten  Objecte  Last  der  Civilliste.  Vergl.  über  den  Bestand  und
den  Werth  des  Hausschatzes  Verh.  d.  K.  d.  A.  v.  1866/69  Beil.  B.  V.
S.  643  ff.

4)  Ueber  die  Zulässigkeit  der  Veräußerung  von  Bestandtheilen  derselben
vergl.  die  Landtagsverhandl.  v.  1859  Sten.  Ber.  S.  152  ff.  S.  auch  A.  E.
v.  28.  April  1803  bei  Permaneder,  Annales.  Ingolst.  p.  526.