376 Viertes Buch. F. 142.
alle in derselben begriffenen und zu ihr gehörigen Rechte. Die
Gesammtheit der Rechte und Güter, in welche der Thronfolger
als solcher eintritt, heißt die Staatsverlassenschaft, neben
welcher die Privatverlassenschaft des letzten Monarchen als besonderes
Ganzes in Betracht kommt, in die eine eigene Erbfolge eröffnet
wird. — Zu der ersteren gehören zunächst alle Rechte der
bayer. Staatsgewalt über den ganzen Umfang des bayerischen
Gebietes und über alle bayerischen Staatsgenossen, mit den Herrschaften,
Gütern, Regalien und Renten sammt Zugehör, wovon
die Krone das Eigenthum hat.2) Zur Staatsverlassenschaft gehören
außer den Hoheitsrechten insbesondere:
a) alle Archive und Registraturen;
b) alle öffentlichen Anstalten und Gebäude mit ihrem Zugehör;
T) alles Geschütz, Munition, alle Militärmagazine und was
zur Landeswehr nöthig ist;
d) alle Einrichtungen der Hofeapellen und Hofämter mit allen
Mobilien, welche der Aufsicht der Hofstäbe und der Hof-Intendanzen
anvertraut und zum Bedarfe oder zum Glanze
des Hofes bestimmt sind;
e) alles, was zur Einrichtung oder Zierde der Residenzen oder
Lustschlösser dient;
f) der Hausschatz und was von dem Erblasser mit demselben
bereits vereinigt ist;3)
8) alle Sammlungen für Künste und Wissenschaften, als
Bibliotheken, ) physikalische, Naturalien= oder Münzcabinette,
2) Verf.-Urk. Tit. III. I§# 1 u. 3 Abs. II. Auch alle neue Erwerbungen
aus Privattiteln an unbeweglichen Gütern, sie mögen in der Hauptoder
Nebenlinie geschehen, wenn der erste Erwerber während seines Lebens
nicht darüber verfügt hat, kommen in den Erbgang des Mannsstammes
und werden Bestandtheile der Staats-, resp. Hausverlassenschaft.
3) Vergl. über die unter lit. d, e und k aufgeführten Bestandtheile der
Staatsverlassenschaft d. Ges., die Festsetzung einer permanenten Civilliste
betr., v. 1. Juli 1834 Art. VI. (H. B. I. S. 4); darnach ist die Erhaltung
der genannten Objecte Last der Civilliste. Vergl. über den Bestand und
den Werth des Hausschatzes Verh. d. K. d. A. v. 1866/69 Beil. B. V.
S. 643 ff.
4) Ueber die Zulässigkeit der Veräußerung von Bestandtheilen derselben
vergl. die Landtagsverhandl. v. 1859 Sten. Ber. S. 152 ff. S. auch A. E.
v. 28. April 1803 bei Permaneder, Annales. Ingolst. p. 526.