Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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zu treffen, daß Fahrzeuge, welche zur Beförderung von kranken, krank- 
heits= und ansteckungsverdächtigen Personen gedient haben, alsbald 
und vor anderweiter Benutzung desinfizirt werden. 
Häuser, in denen an der Pest verendete Ratten gefunden werden, 
sind zu desinfiziren, soweit dies von dem beamteten Arzte für erforderlich 
erachtet wird. Wohnungen und Häuser, welche wegen Pestausbruchs 
geräumt worden sind, dürfen erst nach einer wirksamen Desinfektion 
zur Wiederbenutzung freigegeben werden. 
Die Desinfektionen sind nach Maßgabe der aus der Anlage 1 
ersichtlichen Anweisung zu bewirken. Br 
Zu §. 20. Ganz besondere Aufmerksamkeit ist der Vertilgung von S. 
Ratten, Mäusen und sonstigem Ungeziefer zuzuwenden. Es ist ins. 
besondere Vorkehrung dafür zu treffen, daß die Ortspolizeibehörde, 
sobald an einem Orte unter den Ratten (insbesondere in Getreidelagern, 
Lebensmittelmagazinen und dergl.) ein auffälliges Sterben aus un- 
bekannter Ursache beobachtet wird, von diesem Vorkommniß unverzüglich 
Kenntniß erhält. Einige todte Ratten sind in möglichst frischem 
Zustand unter genauer Beobachtung der für die Versendung pest- 
verdächtiger Untersuchungsobjekte ergehenden Anweisung sofort denjenigen 
Stellen zu übersenden, welche von den Landesregierungen mit der 
bakteriologischen Untersuchung pestverdächtiger Fälle beauftragt sind; 
die übrigen todten Ratten sind am besten zu verbrennen oder in einer 
hinreichend tiefen Grube, mit Kalkmilch reichlich übergossen, zu ver- 
scharren. Die Berührung solcher Ratten mit der Hand ist zu ver- 
meiden. Der Platz, auf welchem sie gefunden wurden, ist zu desinfiziren. 
. Zu F. 21. Die Leichen der an Pest Gestorbenen sind in Tücher zu 
hüllen, welche mit einer desinfizirenden Flüssigkeit getränkt sind, und 
alsdann in dichte Särge zu legen, welche am Boden mit einer reich- 
lichen Schicht Sägemehl, Torfmull oder anderen aufsaugenden Stoffen 
bedeckt sind. Die eingesargten Leichen sind, sofern nicht das Sterbe- 
haus geräumt wird, thunlichst bald aus der Behausung zu entfernen. 
Das Waschen der Leichen ist zu vermeiden. Soll es ausnahmsweise 
stattfinden, so darf es nur unter den von dem beamteten Arzte an- 
geordeten Vorsichtsmaßregeln und nur mit desinfizirenden Flüssigkeiten 
ausgeführt werden. Die Ausstellung der Leichen im Sterbehaus oder 
im offenen Sarge ist zu untersagen, das Leichengefolge möglichst zu 
beschränken und dessen Eintritt in die Sterbewohnung zu verbieten. 
Die Beförderung der Leichen von Personen, welche an der Pest ge- 
storben sind, nach einem anderen als dem ordnungsmäßigen Be- 
erdigungsort ist zu untersagen. Die Beerdigung der Pestleichen ist 
thunlichst zu beschleunigen. 
Eine Oeffnung der Leiche darf nur auf Anordnung oder mit 
Genehmigung der Polizeibehörde und in der Regel nur in Gegenwart
	        
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