Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Anlage 3. 
  
Grundsätze 
für 
Maßnahmen im Eisenbahnverkehre zu Pestzeiten. 
  
1. Beim Auftreten der Pest findet eine allgemeine und regelmäßige Unter— 
suchung der Reisenden nicht statt; es werden jedoch dem Eisenbahnpersonale be— 
kannt gegeben: 
a) die Stationen, auf welchen Aerzte sofort erreichbar und zur Ver— 
fügung sind, 
b) die Stationen, bei welchen geeignete Krankenhäuser zur Unterbringung 
von Pestkranken bereit stehen (Krankenübergabestationen). 
Die Bezeichnung dieser Stationen erfolgt durch die Landes-Zentralbehörde 
unter Berücksichtigung der Verbreitung der Seuche und der Verkehrsverhältnisse. 
Ein Verzeichniß der unter a und b bezeichneten Stationen ist, nach der 
geographischen Reihenfolge der Stationen geordnet, jedem Führer eines Zuges, 
welcher zur Personenbeförderung dient, zu übergeben. 
2. Auf den zu 1 und b bezeichneten Stationen sowie, falls eine ärztliche 
Ueberwachung der Reisenden an der Grenze angeordnet ist, auf den Zollrevisions= 
stationen sind zur Vornahme der Untersuchung Erkrankter die erforderlichen, ent- 
sprechend auszustattenden Räume von der Eisenbahnverwaltung, soweit sie ihr 
zur Verfügung stehen, herzugeben. 
3. Die Schaffner haben dem Qugführer von jeder während der Fahrt 
vorkommenden auffälligen Erkrankung sofort Meldung zu machen. 
Der Schaffner hat sich des Erkrankten nach Kräften anzunehmen; er hat 
alsdann jedoch jede Berührung mit anderen Personen nach Möglichkeit zu ver- 
meiden. 
Der Erkrankte ist der nächsten im Verzeichniß aufgeführten Uebergabestation 
zu übergeben, wenn er dies wünscht oder wenn sein Lustand eine Weiter- 
beförderung unthunlich macht. Berührt der Zug vor der Ankunft auf der 
nächsten Uebergabestation eine Qwischenstation, so hat der Zugführer sofort beim 
Eintreffen dem diensthabenden Stationsbeamten Anzeige zu machen;) dieser hat 
alsdann der Krankenübergabestation ungesäumt telegraphisch Meldung zu erstatten,
	        
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