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4. sofern die Aufhebung nicht schon in Folge dieser Bestimmungen ein-
tritt, oder sofern sie nicht auf einem Vertrage zwischen Berechtigten
und Verpflichteten beruhen:
à) das mit dem Besitz einer Mühle, einer Brennerei oder Brenn-
gerechtigkeit, einer Brauerei oder Braugerechtigkeit, oder einer
Schankstitte verbundene Recht, die Konsumenten zu zwingen, daß
sie bei den Berechtigten ihren Bedarf mahlen oder schroten lassen,
oder das Getränk ausschließlich von denselben beziehen (der Mahl-
zwang, der Branntweinzwang oder der Brauzwang);
b) das städtischen Bäckern oder Fleischern zustehende Recht, die Ein-
wohner der Stadt, der Vorstädte oder der sogenannten Bann-
meile zu zwingen, daß sie ihren Bedarf an Gebäck oder Fleisch
ganz oder theilweise von jenen ausschließlich entnehmen;
5. die Berechtigungen, Konzessionen zu gewerblichen Anlagen oder zum
Betriebe von Gewerben zu ertheilen, die dem Fiskus, Korporationen,
Instituten oder einzelnen Berechtigten zustehen;
6. vorbehaltlich der an den Staat und die Gemeinde zu entrichtenden
Gewerbesteuern, alle Abgaben, welche für den Betrieb eines Gewerbes
entrichtet werden, sowie die Berechtigung, dergleichen Abgaben auf-
zuerlegen.
Ob und in welcher Weise den Berechtigten für die vorstehend aufgehobenen
ausschließlichen Gewerbeberechtigungen, Zwangs= und Bannrechte u. s. w. Ent-
schädigung zu leisten ist, bestimmen die Landesgesetze.
S. 8.
Von dem gleichen Zeitpunkt (I. 7) ab unterliegen, soweit solches nicht von
der Landesgesetzgebung schon früher verfügt ist, der Ablösung:
1. diesenigen Zwangs= und Bannrechte, welche dureh die Bestimmungen
des J. 7 nicht aufgehoben sind, sofern die Verpflichtung auf Grund-
besitz haftet, die Mitglieder einer Korporation als solche betrifft, oder
Bewohnern eines Ortes oder Distrikts vermöge ihres Wohnsitzes obliegt;
2. das Recht, den Inhaber einer Schankstätte zu zwingen, daß er für
seinen Wirthschaftsbedarf das Getränk aus einer bestimmten Fabrikations-
stätte entnehme.
Das Nähere über die Ablösung dieser Rechte bestimmen die Landezgesetze.
G. 9.
Streitigkeiten darüber, ob eine Berechtigung zu den durch die IS#. 7 und 8
aufgehobenen oder für ablösbar erklärten gehört, sind im Rechtswege zu entscheiden.
Jedoch bleibt den Landesgesetzen vorbehalten, zu bestimmen, von welchen
Behörden und in welchem Verfahren die Frage zu entscheiden ist, ob oder wie
weit eine auf einem Grundstücke haftende Abgabe eine Grundabgabe ist, oder für
den Betrieb eines Gewerbes entrichtet werden muß.
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