Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Titel II. 
Stehender Gewerbebetrieb. 
I. Allgemeine Erfordernisse. 
G. 14. 
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes anfängt, muß 
der für den Ort, wo solches geschieht, nach den Landesgesetzen zuständigen Behörde 
gleichzeitig Anzeige davon machen. Diese Anzeige liegt auch demjenigen ob, 
welcher zum Betrieb eines Gewerbes im Umherziehen (Titel III) befugt ist. 
Außerdem hat, wer Versicherungen für eine Mobiliar= oder Immobilliar= 
Feuerversicherungsanstalt als Agent oder Unteragent vermitteln will, bei Ueber- 
nahme der Agentur, und derjenige, welcher dieses Geschäft wieder aufgiebt, oder 
welchem die Versicherungsanstalt den Auftrag wieder entzieht, innerhalb der 
nächsten acht Tage der zuständigen Behörde seines Wohnorts davon Anzeige zu 
machen. Buch= und Steindrucker, Buch= und Kunsthändler, Antiquare, Leih- 
bibliothekare, Inhaber von Lesekabinetten, Verkäufer von Druckschriften, Zeitungen 
und Bildern haben bei der Eröffnung ihres Gewerbebetriebs das Lokal desselben 
sowie jeden späteren Wechsel des letzteren spätestens am Tage seines Eintritts der 
zuständigen Behörde ihres Wohnorts anzugeben. 
G. 15. 
Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige. 
Die Fortsetzung des Betriebs kann polizeilich verhindert werden, wenn ein 
Gewerbe, zu dessen Beginn eine besondere Genehmigung erforderlich ist, ohne 
diese Genehmigung begonnen wird. 
S. 15a. 
Gewerbetreibende, die einen offenen Laden haben oder Gast= oder Schank- 
wirthschaft betreiben, sind verpflichtet, ihren Familiennamen mit mindestens einem 
ausgeschriebenen Vornamen an der Außenseite oder am Eingange des Ladens 
oder der Wirthschaft in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. 
Kaufleute, die eine Handelsfirma führen, haben zugleich die Firma in der 
bezeichneten Weise an dem Laden oder der Wirthschaft anzubringen; ist aus der 
Firma der Familienname des Geschäftsinhabers mit dem ausgeschriebenen Vor- 
namen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma. 
Auf offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kommandit- 
gesellschaften auf Aktien finden diese Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, 
daß für die Namen der persönlich haftenden Gesellschafter gilt, was in Betreff 
der Namen der Gewerbetreibenden bestimmt ist. 
Sind mehr als zwei Betheiligte vorhanden, deren Namen hiernach in der 
Aufschrift anzugeben wären, so genügt es, wenn die Namen von zweien mit 
einem das Vorhandensein weiterer Betheiligter andeutenden Zusatz aufgenommen 
werden. Die Polizeibehörde kann im einzelnen Falle die Angabe der Namen 
aller Betheiligter anordnen.
	        
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