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werden dürfen, darf in offenen Verkaufsstellen ein Gewerbebetrieb an diesen Tagen
nicht stattfinden. Diese Bestimmung findet auf den Geschäftsbetrieb von Konsum-
und anderen Vereinen entsprechende Anwendung.
Weitergehenden landesgesetzlichen Beschränkungen des Gewerbebetriebs an
Sonn= und Festtagen steht diese Bestimmung nicht entgegen.
L. 41b.
Auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der betheiligten Gewerbe-
treibenden kann für eine Gemeinde oder mehrere örtlich zusammenhängende
Gemeinden durch die höhere Verwaltungsbehörde vorgeschrieben werden, daß an
Sonn= und Festtagen in bestimmten Gewerben, deren vollständige oder theilweise
Ausübung zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervor-
tretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist, ein Betrieb nur insoweit
stattfinden darf, als Ausnahmen von den im F. 105b Abs. 1 getroffenen Be-
stimmungen zugelassen sind.
Der Bundesrath ist befugt, Bestimmungen darüber zu erlassen, welche
Gewerbetreibende als betheiligt anzusehen sind und in welchem Verfahren die
erforderliche Zahl von Gewerbetreibenden festzustellen ist.
S. 42.
Wer zum selbständigen Betriebe eines stehenden Gewerbes befugt ist, darf
dasselbe innerhalb und unbeschadet der Bestimmungen des dritten Titels auch
außerhalb des Gemeindebezirkes seiner gewerblichen Niederlassung ausüben.
Eine gewerbliche Niederlassung gilt nicht als vorhanden, wenn der Gewerbe-
treibende im Inland ein zu dauerndem Gebrauch eingerichtetes, beständig oder
doch in regelmäßiger Wiederkehr von ihm benutztes Lokal für den Betrieb seines
Gewerbes nicht besitzt.
G. 42a.
Gegenstände, welche von dem Ankauf oder Feilbieten im Umherziehen aus-
geschlossen sind, dürfen auch innerhalb des Gemeindebezirkes des Wohnorts oder
der gewerblichen Niederlassung von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen,
Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten nicht feilgeboten oder zum
Wiederverkauf angekauft werden, mit Ausnahme von Bier und Wein in Fässern
und Flaschen und vorbehaltlich des nach F. 33 erlaubten Gewerbebetriebs.
Die zuständige Landesregierung ist befugt, soweit ein Bedürfniß dazu ob-
waltet, anzuordnen, daß und inwiefern weitere Ausnahmen von diesem Verbote
stattfinden sollen.
Das Feilbieten geistiger Getränke kann von der Ortspolizeibehörde im Falle
besonderen Bedürfnisses vorübergehend gestattet werden.
S. 42b.
Durch die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeinde-
behörde oder durch Beschluß der Gemeindebehörde mit Genehmigung der höheren
Reichs-Gesetzbl. 1900. 144