Contents : Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

74  Artikel  2.  Auflösung  von  Kondominaten.

bietet  die  Teilung  des  preußisch-braunschweigischen  Kommuniongebietes
  am  Unterharz  durch  Vertrag  vom  9.  März  1874.  Wenn,  wie
geschehen,  dieser  Vertrag  dem  Landtage  zur  Genehmigung  vorgelegt
und  nach  erteilter  Genehmigung  in  der  GS  (1874,  295  ff.)  verkündet
wurde  (vgl.  vRg  1  82),  so  genügte  dies  zwar  nach  der  richtigen  und  seither
auch  in  der  Staatspraxis  durchgedrungenen  Auffassung  (s.  hierüber  unten
Nr.  8)  dem  Formerfordernis  des  Art.  2  nicht,  der  Mangel  wurde  aber
nachträglich  ausgeglichen  durch  das  G.  vom  21.  April  75  (GS  199)  über  den
Rechtszustand  der  kraft  jenes  Vertrages  mit  Preußen  vereinigten  Landesteile.
  b.  Ebenso  wie  vorstehend  ist  zu  entscheiden,  wenn  die  Auflösung
durch  Austritt  des  anderen  Staates  aus  dem  Kondominat  bzw.  durch  Verzicht
  auf  seine  Kondominatsrechte  zugunsten  Preußens  bewirkt  wird:
hierdurch  wird  das  bisherige  Kondominatsgebiet,  welches  bisher  gar  nicht
preußisch  war,  ganz  preußisch,  was  nur  durch  einen  Akt  der  Legislative
bewirkt  werden  kann.  In  dem  einen  der  hierher  gehörigen  Präzedenzfälle
  wurde  der  am  17.  Mai  1850  zwischen  Preußen  und  Lippe  abgeschlossene
  Vertrag,  worin  der  Fürst  zur  Lippe  seine  „mitlandesherrlichen
Rechte  über  die  Samtstadt  Lippstadt“  an  Preußen  abtrat  und  Preußen
„den  ganzen  Inbegriff  der  Landeshoheit  über  Lippstadt“  erwarb,  vom
Landtage  genehmigt,  ein  formelles  Gesetz  gemäß  Art.  2  aber  nicht  erlassen.
  Diese  Unterlassung  war,  wie  auch  E.  Meier,  Abschluß  von  Staatsverträgen
  S.  253,  zugibt,  staatsrechtlich  ebensowenig  korrekt  wie  das
analoge  Verfahren  in  dem  oben  angegebenen  Falle  der  Teilung  des
Kommunionharzes.  Der  zweite  einschlägige  Fall  ist  der  Rücktritt  Osterreichs
  von  dem  Kondominat  über  Lauenburg  durch  die  Gasteiner  Konvention
  vom  25.  August  1865.  Hier  entfernte  sich  die  Staatsregierung
noch  weiter  als  in  dem  ersten  Falle  vom  Rechtsboden  der  Verfassung,
indem  sie,  obwohl  doch  jene  Konvention  die  Einverleibung  Lauenburgs
involvierte,  es  nicht  sowohl  unterließ  als  vielmehr  ausdrücklich  verweigerte,
dem  Landtage  einen  entsprechenden  Gesetzentwurf  vorzulegen  und  sich
für  befugt  hielt,  das  Land  Lauenburg  als  Erwerb  nicht  des  Staates,
sondern  der  Krone  zu  behandeln,  welcher  nicht  zu  inkorporieren,  sondern
in  dem  Verhältnis  der  Personalunion  mit  dem  preußischen  Staate  zu
belassen  sei.  Siehe  hierüber  unten  Nr.  11  S.  80,  und  Art.  55.  Der  Widerspruch,
  welchen  das  Hd  Abg  gegen  diesen  Standpunkt  erhob,  war  begründet
und  ist  auch  schließlich  durchgedrungen:  durch  das  G.  v.  23.Juni  1876  betr.
die  Vereinigung  des  Herzogtums  Lauenburg  mit  der  Preuß.  Monarchie
  (GS  169)  ist  die  Angelegenheit  im  Einklang  mit  Art.  2  erledigt
worden.  Im  Gegensatze  hierzu  ist  der  von  der  Verf.  gewiesene  Weg  unverzüglich
  beschritten  worden  bei  dem  Erwerb  von  Schleswig-Holstein.