Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

— 942 — 
S 111. 
Bei dem Eintritte des Arbeiters in das Arbeitsverhältniß hat der Arbeit- 
geber an der dafür bestimmten Stelle des Arbeitsbuchs die Zeit des Eintritts 
und die Art der Beschäftigung, am Ende des Arbeitsverhältnisses die Zeit des 
Austritts und, wenn die Beschäftigung Aenderungen erfahren hat, die Art der 
letzten Beschäftigung des Arbeiters einzutragen. 
Die Eintragungen sind mit Tinte zu bewirken und von dem Arbeitgeber 
oder dem dazu bevollmächtigten Betriebsleiter zu unterzeichnen. 
Die Eintragungen dürfen nicht mit einem Merkmale versehen sein, welches 
den Inhaber des Arbeitsbuchs günstig oder nachtheilig zu kennzeichnen bezweckt. 
Die Eintragung eines Urtheils über die Führung oder die Leistungen 
des Arbeiters und sonstige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder 
Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche sind unzulässig. 
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Ist das Arbeitsbuch bei dem Arbeitgeber unbrauchbar geworden, verloren 
gegangen oder vernichtet, oder sind von dem Arbeitgeber unzulässige Merkmale, 
Eintragungen oder Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche gemacht, oder wird 
von dem Arbeitgeber ohne rechtmäßigen Grund die Aushändigung des Arbeits- 
buchs verweigert, so kann die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuchs auf Kosten 
des Arbeitgebers beansprucht werden. 
Ein Arbeitgeber, welcher das Arbeitsbuch seiner gesetzlichen Verpflichtung 
zuwider nicht rechtzeitig ausgehändigt oder die vorschriftsmäßigen Eintragungen 
zu machen unterlassen oder unzulässige Merkmale, Eintragungen oder Vermerke 
gemacht hat, ist dem Arbeiter entschädigungspflichtig. Der Anspruch auf Ent- 
schädigung erlischt, wenn er nicht innerhalb vier Wochen nach seiner Entstehung 
im Wege der Klage oder Einrede geltend gemacht ist. 
S. 113. 
Beim Abgange können die Arbeiter ein Zeugniß über die Art und Dauer 
ihrer Beschäftigung fordern. 
Dieses Zeugniß ist auf Verlangen der Arbeiter auch auf ihre Führung 
und ihre Leistungen auszudehnen. 
Den Arbeitgebern ist untersagt, die Zeugnisse mit Merkmalen zu versehen, 
welche den Zweck haben, den Arbeiter in einer aus dem Wortlaute des Zeugnisses 
nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen. 
Ist der Arbeiter minderjährig, so kann das Zeugniß von dem gesetzlichen 
Vertreter gefordert werden. Dieser kann verlangen, daß das Zeugniß an ihn, 
nicht an den Minderjährigen ausgehändigt werde. Mit Genehmigung der 
Gemeindebehörde des im F. 108 bezeichneten Ortes kann auch gegen den Willen 
des gesetzlichen Vertreters die Aushändigung unmittelbar an den Arbeiter erfolgen.
	        
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