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Betriebs diejenigen besonderen Rücksichten auf Gesundheit und Sittlichkeit zu
nehmen, welche durch das Alter dieser Arbeiter geboten sind.
# 120d.
Die zuständigen Polizeibehörden sind befugt, im Wege der Verfügung für
einzelne Anlagen die Ausführung derjenigen Maßnahmen anzuordnen, welche zur
Durchführung der in 99. 120 a bis 120c enthaltenen Grundsätze erforderlich und
nach der Beschaffenheit der Anlage ausführbar erscheinen. Sie können anordnen,
daß den Arbeitern zur Einnahme von Mahlzeiten außerhalb der Arbeitsräume
angemessene, in der kalten Jahreszeit geheizte Räume unentgeltlich zur Verfügung
gestellt werden. ·
Soweit die angeordneten Maßregeln nicht die Beseitigung einer dringenden,
das Leben oder die Gesundheit bedrohenden Gefahr bezwecken, muß für die Aus—
führung eine angemessene Frist gelassen werden.
Den bei Erlaß dieses Gesetzes bereits bestehenden Anlagen gegenüber können,
solange nicht eine Erweiterung oder ein Umbau eintritt, nur Anforderungen ge—
stellt werden, welche zur Beseitigung erheblicher, das Leben, die Gesundheit oder
die Sittlichkeit der Arbeiter gefährdender Mißstände erforderlich oder ohne unver—
hältnißmäßige Aufwendungen ausführbar erscheinen.
Gegen die Verfügung der Polizeibehörde steht dem Gewerbeunternehmer
binnen zwei Wochen die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde zu. Gegen
die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde ist binnen vier Wochen die Be—
schwerde an die Zentralbehörde zulässig; diese entscheidet endgültig. Widerspricht
die Verfügung den von der zuständigen Berufsgenossenschaft erlassenen Vorschriften
zur Verhütung von Unfällen, so ist zur Einlegung der vorstehend bezeichneten
Rechtsmittel binnen der dem Gewerbeunternehmer zustehenden Frist auch der Vor—
stand der Berufsgenossenschaft befugt.
G. 120e.
Durch Beschluß des Bundesraths können Vorschriften darüber erlassen
werden, welchen Anforderungen in bestimmten Arten von Anlagen zur Durch-
führung der in den §§. 120 a bis 120c enthaltenen Grundsätze zu genügen ist.
Soweit solche Vorschriften durch Beschluß des Bundesraths nicht erlassen
sind, können dieselben durch Anordnung der Landes-Zentralbehörden oder durch
lizeiverordnungen der zum Erlasse solcher berechtigten Behörden erlassen werden.
Vor dem Erlasse solcher Anordnungen und Polizeiverordnungen ist den Vor-
ständen der betheiligten Berufsgenossenschaften oder Berufsgenossenschafts-Sektionen
Gelegenheit zu einer gutachtlichen Aeußerung zu geben. Auf diese finden die Be-
stimmungen des §. 113 Abs. 2, 4 und des §F. 115 Abs. 4 Satz 1 des Gewerbe-
Unfallversicherungsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 573, 585) Anwendung.
Durch Beschluß des Bundesraths können für solche Gewerbe, in welchen
durch übermäßige Dauer der täglichen Arbeitszeit die Gesundheit der Arbeiter
gefährdet wird, Dauer, Beginn und Ende der zulässigen täglichen Arbeitszeit und