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glieder in ihrer Mehrheit von den Arbeitern aus ihrer Mitte zu wählen
sind, sofern sie als ständige Arbeiterausschüsse bestellt werden;
2. die Knappschaftsältesten von Knappschaftsvereinen, welche die nicht den
Bestimmungen der Berggesetze unterstehenden Betriebe eines Unter-
nehmers umfassen, sofern sie als ständige Arbeiterausschüsse bestellt
werden;
3. die bereits vor dem 1. Januar 1891 errichteten ständigen Arbeiter-
ausschüsse, deren Mitglieder in ihrer Mehrzahl von den Arbeitern aus
ihrer Mitte gewählt werden;
4. solche Vertretungen, deren Mitglieder in ihrer Mehrzahl von den voll-
jahrigen Arbeitern der Fabrik oder der betreffenden Betriebsabtheilung
aus ihrer Mitte in unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt werden.
Die Wahl der Vertreter kann auch nach Arbeiterklassen oder nach be-
sonderen Abtheilungen des Betriebs erfolgen.
C. 135.
Kinder unter dreizehn Jahren dürfen in Fabriken nicht beschäftigt werden.
Kinder über dreizehn Jahre dürfen in Fabriken nur beschäftigt werden, wenn sie
nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind. «
Die Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren darf die Dauer
von sechs Stunden täglich nicht überschreiten.
Junge Leute zwischen vierzehn und sechzehn Jahren dürfen in Fabriken nicht
länger als zehn Stunden täglich beschäftigt werden.
K. 136.
Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter (G. 135) dürfen nicht vor
fünfeinhalb Uhr Morgens beginnen und nicht über achteinhalb Uhr Abends dauern
Zwischen den Arbeitsstunden müssen an jedem Arbeitstage regelmäßige Pausen ge-
währt werden. Für jugendliche Arbeiter, welche nur sechs Stunden täglich beschäftigt
werden, muß die Pause mindestens ein halbe Stunde betragen. Den übrigen
jugendlichen Arbeitern muß mindestens Mittags eine einstündige sowie Vormittags
und Nachmittags je eine halbstündige Pause gewährt werden. Eine Vor-= und
Nachmittagspause braucht nicht gewährt zu werden, sofern die jugendlichen Arbeiter
täglich nicht länger als acht Stunden beschäftigt werden, und die Dauer
ihrer durch eine Pause nicht unterbrochenen Arbeitszeit am Vor= und Nachmittage
je vier Stunden nicht übersteigt.
Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine Beschäftigung
in dem Fabrikbetrieb überhaupt nicht und der Aufenthalt in den Arbeitsräumen
nur dann gestattet werden, wenn in denselben diejenigen Theile des Betriebs,
in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt sind, für die Zeit der Pausen völlig
eingestellt werden oder wenn der Aufenthalt im Freien nicht thunlich und andere
geeignete Aufenthaltsräume ohne unverhältnißmäßige Schwierigkeiten nicht beschafft
werden können.