Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

Reichs-Gesetzblatt 
AMÆ 49. 
Inhalt: Verordnung, betreffend den Geschäftsgang und das Verfahren des Reichs-Versicherungsamts. 
S. 983. 
  
  
  
  
(r. 2724.) Verordnung, betreffend den Geschäftsgang und das Verfahren des Reichs-Ver- 
sicherungsamts. Vom 19. Oktober 1900. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des §. 19 Abs. 4 des Gesetzes, betreffend die Abänderung 
der Unfallversicherungsgesetze, vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 573) und 
des F. 110 Abs. 4 des Invalidenversicherungsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1899 
S. 463) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, 
was folgt: 
I. Eintheilung und Bearbeitung der Dienstgeschäfte. 
Dienststellung des Präsidenten. 
S. 1. 
Dem Bräsidenten des Reichs-Versicherungsamts steht die Leitung und Be- 
aufsichtigung des gesammten Dienstes zu. Er vertheilt die Geschäfte unter die 
Mitglieder, die Beamten und die richterlichen Beisitzer des Reichs-Versicherungs- 
amts und bestellt, soweit erforderlich, die Beauftragten und Vertreter der Behörde. 
Präsidialsachen. 
G. 2. 
Der Präsident ordnet die Einrichtung der Büreaus, der Akten und der 
Geschäftsregister; er hat die Verfügung in allen die Verwaltung betreffenden 
Angelegenheiten, insbesondere in Personalsachen, sowie in denjenigen Angelegen- 
heiten, welche das Haushalts= und Kassenwesen, das Dienstgebäude und dessen 
Einrichtung, die amtlichen Veröffentlichungen, die Bibliothek und ähnliche Gegen- 
stände betreffen (Präsidialsachen). 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 158 
Ausgegeben zu Berlin den 24. Oktober 1900.
	        
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