Reichs-Gesetzblatt
AMÆ 49.
Inhalt: Verordnung, betreffend den Geschäftsgang und das Verfahren des Reichs-Versicherungsamts.
S. 983.
(r. 2724.) Verordnung, betreffend den Geschäftsgang und das Verfahren des Reichs-Ver-
sicherungsamts. Vom 19. Oktober 1900.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des §. 19 Abs. 4 des Gesetzes, betreffend die Abänderung
der Unfallversicherungsgesetze, vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 573) und
des F. 110 Abs. 4 des Invalidenversicherungsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1899
S. 463) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths,
was folgt:
I. Eintheilung und Bearbeitung der Dienstgeschäfte.
Dienststellung des Präsidenten.
S. 1.
Dem Bräsidenten des Reichs-Versicherungsamts steht die Leitung und Be-
aufsichtigung des gesammten Dienstes zu. Er vertheilt die Geschäfte unter die
Mitglieder, die Beamten und die richterlichen Beisitzer des Reichs-Versicherungs-
amts und bestellt, soweit erforderlich, die Beauftragten und Vertreter der Behörde.
Präsidialsachen.
G. 2.
Der Präsident ordnet die Einrichtung der Büreaus, der Akten und der
Geschäftsregister; er hat die Verfügung in allen die Verwaltung betreffenden
Angelegenheiten, insbesondere in Personalsachen, sowie in denjenigen Angelegen-
heiten, welche das Haushalts= und Kassenwesen, das Dienstgebäude und dessen
Einrichtung, die amtlichen Veröffentlichungen, die Bibliothek und ähnliche Gegen-
stände betreffen (Präsidialsachen).
Reichs-Gesetzbl. 1900. 158
Ausgegeben zu Berlin den 24. Oktober 1900.