Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Der Präsident bezeichnet diejenigen sonstigen Sachen, deren Bearbeitung 
oder Revision er sich vorbehält. Er ist befugt, in jeder Sitzung den Vorsitz zu 
übernehmen; er vollzieht die Ausfertigungen und Reinschriften in den ihm vor- 
behaltenen Sachen. 
Vertretung des Präsidenten. 
G. 3. 
Die ständige Vertretung des Präsidenten für dessen sämmtliche Dienst- 
obliegenheiten wird vom Reichskanzler (Reichsamt des Innern) einem der 
Direktoren übertragen. In dessen Behinderung wird der Präsident durch den 
anderen Direktor vertreten. Ist auch dieser behindert, so erfolgt die Vertretung 
durch die übrigen ständigen Mitglieder des Reichs- Versicherungsamts in der 
Reihenfolge des Dienstalters, sofern nicht der Reichskanzler (Reichsamt des 
Innern) etwas Anderes bestimmt. 
Abtheilungen. 
’ F. 4. 
Im Reichs-Versicherungsamte bestehen zwei Abtheilungen. 
Die eine Abtheilung hat die Angelegenheiten der Unfallversicherung und 
die sonstigen Aufgaben der Träger dieser Versicherung, die andere Abtheilung 
die Angelegenheiten der Invalidenversicherung zu bearbeiten. Die auf Grund 
des §. 11 des Invalidenversicherungsgesetzes von der See-Berufsgenossenschaft 
getroffenen Einrichtungen gehören zum Geschäftsbereiche der Abtheilung für 
Invalidenversicherung. 
Direktoren. 
g. 5. 
An der Spitze jeder Abtheilung steht ein Direktor. Der Präsident be- 
stimmt, welcher Direktor die eine und welcher Direktor die andere Abtheilung 
zu leiten hat; die Bestimmung bedarf der Genehmigung des Reichskanzlers 
(Reichsamt des Innern). 
Der Direktor leitet die Geschäfte seiner Abtheilung unter der Oberleitung 
des Präsidenten. Er zeichnet diejenigen Sachen, welche die Abtheilung als solche 
oder mehrere Unterabtheilungen gemeinsam betreffen, sowie diejenigen sonstigen 
Entwürfe, deren Revision er sich vorbehält, und vollzieht bei diesen die Aus- 
fertigungen und Reinschriften. 
Der Direktor wird im Falle seiner Behinderung durch die der Abtheilung 
zugewiesenen ständigen Mitglieder nach der Reihenfolge des Dienstalters vertreten. 
Unterabtheilungen. 
S. 6. 
In jeder Abtheilung können für einzelne Theile ihres Geschäftsbereichs 
Unterabtheilungen errichtet werden. Die Errichtung der Unterabtheilungen und
	        
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