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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 11.
Inhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund der Gesetze vom
25. März 1899 und 1. Juli 1899. S. 115.
(Nr. 2754.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund der
Gesetze vom 25. März 1899 und 1. Juli 1899. Vom 18. Februar 1901.
Auf Ihren Bericht vom 7. d. M. genehmige Ich, daß auf Grund des Gesetzes
vom 25. März 1899, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der
Verwaltungen des Reichsheeres , der Marine und der Reichseisenbahnen (Reichs-
Gesetzbl. S. 188), und des Gesetzes vom 1. Juli 1899, betreffend die Aufnahme
einer Anleihe (Reichs-Gesetzbl. S. 345), ein Betrag von 31 162 666 Mark
durch eine nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-
Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe beschafft und zu diesem Zwecke ein
entsprechender Betrag von Schuldverschreibungen, und zwar über zweihundert
Mark, fünfhundert Mark, eintausend Mark, fünftausend Mark und zehntausend
Mark ausgegeben werde.
Ich ermächtige Sie, den Zinsfuß für die aufzunehmende Anleihe auf jährlich
drei vom Hundert und die Zinstermine auf den 1. April und 1. Oktober oder
auf den 2. Januar und 1. Juli festzusetzen.
Die Tilgung des Schuldkapitals erfolgt in der Art, daß die durch den
Reichshaushalts-Etat dazu bestimmten Mittel zum Ankauf einer entsprechenden
Anzahl von Schuldverschreibungen verwendet werden. Dem Reiche bleibt das
Recht vorbehalten, die im Umlaufe befindlichen Schuldverschreibungen zur Ein-
lösung gegen Baarzahlung des Kapitalbetrags binnen einer gesetzlich festzustellenden
Frist zu kündigen. Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündi-
gungsrecht gegen das Reich nicht zu.
Ich ermächtige Sie, hiernach die weiteren Anordnungen zu treffen und die
Reichsschuldenverwaltung mit näherer Anweisung zu versehen.
Dieser Mein Erlaß ist durch das Reichs-Gesetzblatt zur öffentlichen Kenntniß
zu bringen.
Homburg v. d. H., den 18. Februar 1901.
Wilhelm.
In Vertretung des Reichskanzlers:
An den Reichskanzler. Freiherr von Thielmann.
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Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1901. 22
Ausgegeben zu Berlin den 28. März 1901.