Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

— 117 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
  
Nr I2. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von den Bestimmungen über die Sonntagsruhe gemäß 
§. 105 e Abs. 1 der Gewerbeordnung. S. 117. 
  
  
  
(Nr. 2755.) Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von den Bestimmungen über die Sonntags- 
ruhe gemäß §. 105e Abs. 1 der Gewerbeordnung. Vom 3. April 1901. 
Ar Grund des §. 105e Abs. 2 der Gewerbeordnung (Reichs-Gesetzbl. von 1900 
S. 871) hat der Bundesrath über die Voraussetzungen und Bedingungen der 
Zulassung von Ausnahmen bei der Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe die nach- 
stehenden Bestimmungen getroffen: 
Allgemeine Bestimmungen. 
1. Die höheren Verwaltungsbehörden haben für die im §. 105e Abs. 1 
der Gewerbeordnung bezeichneten Gewerbe nur soviel Sonntagsarbeit zu gestatten, 
als nach den örtlichen Verhältnissen geboten erscheint. In der Regel wird ein 
Bedürfniß für Sonntagsarbeit nicht anzuerkennen sein, wenn und soweit sie bisher 
nicht üblich war. 
2. Die Regelung der Ausnahmen für ein bestimmtes Gewerbe braucht 
nicht für den ganzen Verwaltungsbezirk einheitlich zu erfolgen, sondern sie kann 
für den Fall, daß die Verhältnisse an den einzelnen Orten des Bezirkes ver- 
schieden liegen, für einzelne Theile des Bezirkes oder für einzelne Orte verschieden 
gestaltet werden. 
3. Für den ersten Weihnachts-, Oster= und Pfingstfeiertag sind Ausnahmen 
nicht oder nur in thunlichster Beschränkung zuzulassen. 
4. Für Betriebe mit Tag= und Nachtarbeit kann die Zulassung einer be- 
schränkten Arbeit an Sonn= und Festtagen davon abhängig gemacht werden, daß 
während bestimmter Stunden an diesen Tagen der Betrieb ruht. 
5. Für nicht ununterbrochen arbeitende Betriebe, denen Ausnahmen von den 
im §. 105 b Abs. 1 der Gewerbeordnung getroffenen Bestimmungen bewilligt 
werden, ist die Ruhezeit gemäß §. 105 Abs. 3 a. a. O. zu regeln, sofern deren 
Durchführung ohne erhebliche Beeinträchtigung möglich erscheint; anderenfalls ist 
die Beschäftigung der Arbeiter an Sonn= und Festtagen von der Freigabe eines 
Nachmittags an einem Wochentag und der Gewährung der Gelegenheit zum 
Reichs-Gesetzbl. 1901. 23 
  
Ausgegeben zu Berlin den 6. April 1901.
	        
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