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Reichs-Gesetzblatt.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfracht-
verkehr beigefügte Liste. S. 125.
(Nr. 2758.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 2. Mai 1901.
Aus der Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Ueber-
einkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet, ist die zum
adriatischen Netze der italienischen Eisenbahnen gehörende Sekundärbahn von
Bologna nach S. Felice ausgeschieden. In Folge dessen hat die Ziffer 2 der
Liste unter „Italien, Abtheilung ““ nachstehende Fassung erhalten:
2. Sämmtliche von der Gesellschaft des adriatischen Netzes betriebenen
Linien mit Ausnahme der Sekundärbahn Bologna— S. Felice.
Berlin, den 2. Mai 1901.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Schulz.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1901. 26
Ausgegeben zu Berlin den 4. Mai 1901.