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Reichs-Gesetzblatt.
16.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Gesetzes über die elektrischen Maßeinheiten.
S. 127.
(Nr. 2759.) Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Gesetzes über die elektrischen
Mahßeinheiten. Vom 6. Mai 1901.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 2. Mai d. J. die nachstehenden
Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die elektrischen Maß-
einheiten, vom 1. Juni 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 905) beschlossen.
Berlin, den 6. Mai 1901.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.
Bestimmungen
zur
Ausführung des Gesetzes, betreffend die elektrischen Maßeinheiten.
I. Auf Grund des §. 5 des Gesetzes, betreffend die elektrischen Maßeinheiten,
vom 1. Juni 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 905) wird Folgendes bestimmt:
1. Zu §J 5a. Bedingungen, unter denen bei der Darstellung
des Ampere die Abscheidung des Silbers stattzufinden hat.
Die Flüssigkeit soll eine Lösung von 20 bis 40 Gewichtstheilen
reinen Silbernitrats in 100 Theilen chlorfreien destillirten Wassers sein;
sie darf nur solange benutzt werden, bis im Ganzen 3 Gramm Silber
auf 100 Kubikcentimeter der Lösung elektrolytisch abgeschieden sind.
Reichs-Gesetzbl. 1901. 27
Ausgegeben zu Berlin den 9. Mai 1901.