Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

— 139 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr I8. 
Inhalt: Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen. S. 139. — Verordnung, betreffend die 
Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1873. S. 173. 
  
  
  
  
(Nr. 2761.) Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen. Vom 12. Mai 1901. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
I. Einleitende Vorschriften. 
§. 1. 
Privatunternehmungen, welche den Betrieb von Versicherungsgeschäften 
zum Gegenstande haben, unterliegen, vorbehaltlich der in den §§. 116, 117, 122 
gegebenen Vorschriften, der Beaufsichtigung nach Maßgabe dieses Gesetzes. 
Als Versicherungsunternehmungen im Sinne dieses Gesetzes sind solche 
Personenvereinigungen nicht anzusehen, die ihren Mitgliedern Unterstützung ge- 
währen, ohne ihnen einen Rechtsanspruch darauf einzuräumen. 
§. 2. 
Die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmungen wird, sofern ihr 
Geschäftsbetrieb durch die Satzung oder die sonstigen Geschäftsunterlagen auf das 
Gebiet eines Bundesstaats beschränkt ist, durch Landesbehörden, anderenfalls 
durch die hierzu bestellte Reichsbehörde ausgeübt. 
§. 3. 
Die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmungen, deren Geschäfts- 
betrieb auf das Gebiet eines Bundesstaats beschränkt ist, kann auf Antrag 
dieses Bundesstaats mit Zustimmung des Bundesraths durch Kaiserliche Ver- 
ordnung der Reichsbehörde übertragen werden. 
Im Einvernehmen mit den betheiligten Landesregierungen kann der Reichs- 
kanzler bestimmen, daß Unternehmungen, deren Geschäftsbetrieb sich zwar über 
das Gebiet eines Bundesstaats hinaus erstreckt, aber sachlich, örtlich oder hin- 
sichtlich des Personenkreises eng begrenzt ist, durch die Landesbehörde desjenigen 
Bundesstaats beaufsichtigt werden, in dessen Gebiete sie ihren Sitz haben. 
Reichs-Gesetzbl. 1901. 29 
Ausgegeben zu Berlin den 22. Mai 1901.
	        
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