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Reichs-Gesetzblatt.
Nr I8.
Inhalt: Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen. S. 139. — Verordnung, betreffend die
Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1873. S. 173.
(Nr. 2761.) Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen. Vom 12. Mai 1901.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
I. Einleitende Vorschriften.
§. 1.
Privatunternehmungen, welche den Betrieb von Versicherungsgeschäften
zum Gegenstande haben, unterliegen, vorbehaltlich der in den §§. 116, 117, 122
gegebenen Vorschriften, der Beaufsichtigung nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Als Versicherungsunternehmungen im Sinne dieses Gesetzes sind solche
Personenvereinigungen nicht anzusehen, die ihren Mitgliedern Unterstützung ge-
währen, ohne ihnen einen Rechtsanspruch darauf einzuräumen.
§. 2.
Die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmungen wird, sofern ihr
Geschäftsbetrieb durch die Satzung oder die sonstigen Geschäftsunterlagen auf das
Gebiet eines Bundesstaats beschränkt ist, durch Landesbehörden, anderenfalls
durch die hierzu bestellte Reichsbehörde ausgeübt.
§. 3.
Die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmungen, deren Geschäfts-
betrieb auf das Gebiet eines Bundesstaats beschränkt ist, kann auf Antrag
dieses Bundesstaats mit Zustimmung des Bundesraths durch Kaiserliche Ver-
ordnung der Reichsbehörde übertragen werden.
Im Einvernehmen mit den betheiligten Landesregierungen kann der Reichs-
kanzler bestimmen, daß Unternehmungen, deren Geschäftsbetrieb sich zwar über
das Gebiet eines Bundesstaats hinaus erstreckt, aber sachlich, örtlich oder hin-
sichtlich des Personenkreises eng begrenzt ist, durch die Landesbehörde desjenigen
Bundesstaats beaufsichtigt werden, in dessen Gebiete sie ihren Sitz haben.
Reichs-Gesetzbl. 1901. 29
Ausgegeben zu Berlin den 22. Mai 1901.