Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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§. 37. 
Die Satzung hat die Bildung einer Rücklage, die zur Deckung eines aus 
dem Geschäftsbetriebe sich ergebenden außergewöhnlichen Verlustes zu dienen hat 
(Reservefonds), insbesondere die Beträge zu bestimmen, welche hierzu jährlich 
zurückzulegen sind, und den Mindestbetrag, bis zu dessen Erreichung die Zurück- 
legung zu erfolgen hat. 
Aus den Gründen, aus denen von der Bildung eines Gründungsfonds 
Abstand genommen werden darf (§. 23), kann die Aufsichtsbehörde auch gestatten, 
von der Bildung eines Reservefonds abzusehen. 
§. 38. 
Ein nach der Bilanz sich ergebender Ueberschuß kommt, soweit er nicht 
nach der Satzung dem Reservefonds oder anderen Rücklagen zuzuführen oder zur 
Vertheilung von Tantiemen zu verwenden oder auf das nächste Geschäftsjahr 
zu Übertragen ist, zur Vertheilung unter die in der Satzung bestimmten 
Mitglieder. 
Die Satzung hat über den Maßstab der Vertheilung sowie darüber zu 
bestimmen, ob die Vertheilung nur unter die am Schlusse des Geschäftsjahrs 
vorhandenen oder auch unter ausgeschiedene Mitglieder erfolgen soll. 
Die Vertheilung darf erst erfolgen, nachdem die Kosten der Errichtung 
und ersten Einrichtung (§. 36 Abs. 1 Nr. 3) getilgt sind. 
§. 39. 
Die Satzung kann nur durch Beschluß des obersten Organs geändert 
werden. 
Die Vornahme von Aenderungen, die nur die Fassung betreffen, kann 
durch Beschluß des obersten Organs dem Aufsichtsrath übertragen werden. 
Der Aufsichtsrath kann durch Beschluß des obersten Organs ermächtigt 
werden, den Aenderungsbeschluß für den Fall, daß die Aufsichtsbehörde vor der 
Genehmigung die Vornahme von Aenderungen verlangt, diesen Aenderungen zu 
unterziehen. 
Der Beschluß des obersten Organs bedarf, wenn durch ihn ein Versiche- 
rungszweig aufgegeben oder ein neuer eingeführt werden soll, einer Mehrheit von 
drei Viertheilen der abgegebenen Stimmen; die Satzung kann noch andere Er- 
fordernisse aufstellen. Zu sonstigen Beschlüssen der im Abs. 1 bis 3 bezeichneten 
Art bedarf es einer solchen Mehrheit nur dann, wenn die Satzung nicht andere 
Erfordernisse aufstellt. 
§ 40. 
Die Aenderung der Satzung ist zur Eintragung in das Handelsregister an- 
zumelden. Der Anmeldung ist die Genehmigungsurkunde beizufügen. 
Bei der Eintragung genügt, soweit nicht die Aenderung die im §. 32 be- 
zeichneten Angaben betrifft, die Bezugnahme auf die bei dem Gericht eingereichten 
30“
	        
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