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§. 37.
Die Satzung hat die Bildung einer Rücklage, die zur Deckung eines aus
dem Geschäftsbetriebe sich ergebenden außergewöhnlichen Verlustes zu dienen hat
(Reservefonds), insbesondere die Beträge zu bestimmen, welche hierzu jährlich
zurückzulegen sind, und den Mindestbetrag, bis zu dessen Erreichung die Zurück-
legung zu erfolgen hat.
Aus den Gründen, aus denen von der Bildung eines Gründungsfonds
Abstand genommen werden darf (§. 23), kann die Aufsichtsbehörde auch gestatten,
von der Bildung eines Reservefonds abzusehen.
§. 38.
Ein nach der Bilanz sich ergebender Ueberschuß kommt, soweit er nicht
nach der Satzung dem Reservefonds oder anderen Rücklagen zuzuführen oder zur
Vertheilung von Tantiemen zu verwenden oder auf das nächste Geschäftsjahr
zu Übertragen ist, zur Vertheilung unter die in der Satzung bestimmten
Mitglieder.
Die Satzung hat über den Maßstab der Vertheilung sowie darüber zu
bestimmen, ob die Vertheilung nur unter die am Schlusse des Geschäftsjahrs
vorhandenen oder auch unter ausgeschiedene Mitglieder erfolgen soll.
Die Vertheilung darf erst erfolgen, nachdem die Kosten der Errichtung
und ersten Einrichtung (§. 36 Abs. 1 Nr. 3) getilgt sind.
§. 39.
Die Satzung kann nur durch Beschluß des obersten Organs geändert
werden.
Die Vornahme von Aenderungen, die nur die Fassung betreffen, kann
durch Beschluß des obersten Organs dem Aufsichtsrath übertragen werden.
Der Aufsichtsrath kann durch Beschluß des obersten Organs ermächtigt
werden, den Aenderungsbeschluß für den Fall, daß die Aufsichtsbehörde vor der
Genehmigung die Vornahme von Aenderungen verlangt, diesen Aenderungen zu
unterziehen.
Der Beschluß des obersten Organs bedarf, wenn durch ihn ein Versiche-
rungszweig aufgegeben oder ein neuer eingeführt werden soll, einer Mehrheit von
drei Viertheilen der abgegebenen Stimmen; die Satzung kann noch andere Er-
fordernisse aufstellen. Zu sonstigen Beschlüssen der im Abs. 1 bis 3 bezeichneten
Art bedarf es einer solchen Mehrheit nur dann, wenn die Satzung nicht andere
Erfordernisse aufstellt.
§ 40.
Die Aenderung der Satzung ist zur Eintragung in das Handelsregister an-
zumelden. Der Anmeldung ist die Genehmigungsurkunde beizufügen.
Bei der Eintragung genügt, soweit nicht die Aenderung die im §. 32 be-
zeichneten Angaben betrifft, die Bezugnahme auf die bei dem Gericht eingereichten
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