Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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Die Satzung kann vorschreiben, daß die Anfallberechtigten durch Beschluß 
des obersten Organs bestimmt werden. 
Auf die Ausführung der Vertheilung finden die Vorschriften des §. 301 
des Handelsgesetzbuchs entsprechende Anwendung. 
§. 49. 
Durch die Eröffnung des Konkurses wird der Verein aufgelöst. Die Vor— 
schriften des §. 307 Abs. 2, 3 des Handelsgesetzbuchs finden entsprechende An- 
wendung. 
§.50. 
Soweit den Mitgliedern oder ausgeschiedenen Mitgliedern nach dem Gesetz 
oder der Satzung eine Beitragspflicht obliegt (§9. 24 bis 26), haften sie im Falle 
des Konkurses dem Vereine gegenüber für dessen Schulden. 
Ausgeschiedene Mitglieder gelten, wenn ihr Ausscheiden innerhalb des letzten 
Jahres vor der Konkurseröffnung stattgefunden hat, in Ansehung der Haftung 
für die Schulden des Vereins noch als dessen Mitglieder. 
§. 51. 
Die Ansprüche auf Tilgung des Gründungsfonds stehen allen übrigen 
Konkursforderungen nach. Unter den letzteren werden die Ansprüche aus dem 
Versicherungsverhältnisse, soweit sie den zur Zeit der Konkurseröffnung dem Verein 
angehörenden oder den innerhalb des letzten Jahres vor der Konkurseröffnung 
ausgeschiedenen Mitgliedern zustehen, im Range nach den Ansprüchen der sonstigen 
Konkursgläubiger befriedigt. 
Zur Tilgung des Gründungsfonds dürfen Nachschüsse oder Umlagen nicht 
erhoben werden. 
§. 52. 
Die Feststellung und Ausschreibung der im Falle des Konkurses erforder- 
lichen Nachschüsse oder Umlagen erfolgt durch den Konkursverwalter. Dieser hat 
sofort, nachdem die Bilanz auf der Gerichtsschreiberei niedergelegt worden ist 
(Konkursordnung §. 124), zu berechnen, wieviel die Mitglieder zur Deckung des 
in der Bilanz bezeichneten Fehlbetrags auf Grund ihrer Beitragspflicht vorschuß- 
weise beizutragen haben. Auf diese Vorschußberechnung und die erforderlich 
werdenden Zusatzberechnungen finden die Vorschriften des §. 106 Abs. 2, 3 und 
der §. 107 bis 113 des Gesetzes, betreffend die Erwerbs= und Wirthschafts- 
genossenschaften, entsprechende Anwendung. 
Sobald mit dem Vollzuge der Schlußvertheilung (Konkursordnung §. 161) 
begonnen ist, hat der Konkursverwalter in Ergänzung oder Berichtigung der 
Vorschußberechnung und der etwa ergangenen Zusätze die von den Mitgliedern 
zu leistenden Beiträge zu berechnen. Auf diese Berechnung und das weitere 
Verfahren finden die Vorschriften des §. 114 Abs. 2 und der §§. 115 bis 118
	        
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