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Die Satzung kann vorschreiben, daß die Anfallberechtigten durch Beschluß
des obersten Organs bestimmt werden.
Auf die Ausführung der Vertheilung finden die Vorschriften des §. 301
des Handelsgesetzbuchs entsprechende Anwendung.
§. 49.
Durch die Eröffnung des Konkurses wird der Verein aufgelöst. Die Vor—
schriften des §. 307 Abs. 2, 3 des Handelsgesetzbuchs finden entsprechende An-
wendung.
§.50.
Soweit den Mitgliedern oder ausgeschiedenen Mitgliedern nach dem Gesetz
oder der Satzung eine Beitragspflicht obliegt (§9. 24 bis 26), haften sie im Falle
des Konkurses dem Vereine gegenüber für dessen Schulden.
Ausgeschiedene Mitglieder gelten, wenn ihr Ausscheiden innerhalb des letzten
Jahres vor der Konkurseröffnung stattgefunden hat, in Ansehung der Haftung
für die Schulden des Vereins noch als dessen Mitglieder.
§. 51.
Die Ansprüche auf Tilgung des Gründungsfonds stehen allen übrigen
Konkursforderungen nach. Unter den letzteren werden die Ansprüche aus dem
Versicherungsverhältnisse, soweit sie den zur Zeit der Konkurseröffnung dem Verein
angehörenden oder den innerhalb des letzten Jahres vor der Konkurseröffnung
ausgeschiedenen Mitgliedern zustehen, im Range nach den Ansprüchen der sonstigen
Konkursgläubiger befriedigt.
Zur Tilgung des Gründungsfonds dürfen Nachschüsse oder Umlagen nicht
erhoben werden.
§. 52.
Die Feststellung und Ausschreibung der im Falle des Konkurses erforder-
lichen Nachschüsse oder Umlagen erfolgt durch den Konkursverwalter. Dieser hat
sofort, nachdem die Bilanz auf der Gerichtsschreiberei niedergelegt worden ist
(Konkursordnung §. 124), zu berechnen, wieviel die Mitglieder zur Deckung des
in der Bilanz bezeichneten Fehlbetrags auf Grund ihrer Beitragspflicht vorschuß-
weise beizutragen haben. Auf diese Vorschußberechnung und die erforderlich
werdenden Zusatzberechnungen finden die Vorschriften des §. 106 Abs. 2, 3 und
der §. 107 bis 113 des Gesetzes, betreffend die Erwerbs= und Wirthschafts-
genossenschaften, entsprechende Anwendung.
Sobald mit dem Vollzuge der Schlußvertheilung (Konkursordnung §. 161)
begonnen ist, hat der Konkursverwalter in Ergänzung oder Berichtigung der
Vorschußberechnung und der etwa ergangenen Zusätze die von den Mitgliedern
zu leistenden Beiträge zu berechnen. Auf diese Berechnung und das weitere
Verfahren finden die Vorschriften des §. 114 Abs. 2 und der §§. 115 bis 118