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des Gesetzes, betreffend die Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften, entsprechende
Anwendung.
§. 53.
Auf Vereine, die bestimmungsgemäß einen sachlich, örtlich oder hinsichtlich
des Personenkreises engbegrenzten Wirkungskreis haben, finden von den im Ab-
schnitte III gegebenen Vorschriften nur der §. 15, der §. 17 Abs. 1, der §. 18
Abs. 1, die §§. 19, 20, der §. 21 Abs. 1, die §§. 22 bis 27, der §. 28 Abs. 1,
der §. 37, der §. 38 Abs. 1, 2, der §. 39 Abs. 1 bis 3, die §§. 41 bis 44,
der §. 47 Abs. 2 und die §§. 50 bis 52 Anwendung. Die Uebernahme von
Versicherungen gegen feste Prämie ohne Erwerb der Mitgliedschaft durch den
Versicherungsnehmer ist ausgeschlossen.
Soweit sich nach Abs. 1 nicht ein Anderes ergiebt, hat es für die daselbst
bezeichneten Vereine bei den für Vereine gegebenen allgemeinen Vorschriften der
§§. 24 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit den Maßgaben sein Bewenden, daß
1. in den Fällen des §. 29 und des §. 37 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs an die Stelle des Amtsgerichts die Aufsichtsbehörde tritt,
2. im Falle des §. 45 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Vermögen
an die Mitglieder nach dem im §. 48 Abs. 1 dieses Gesetzes bestimmten
Maßstabe zu vertheilen ist.
Soll nach der Satzung ein Aufsichtsrath bestellt werden, so finden die
Vorschriften des §. 36 Abs. 2, 3, der §§. 37 bis 40 und des §. 41 Abs. 1, 2, 4
des Gesetzes, betreffend die Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften, entsprechende
Anwendung.
Darüber, ob ein Verein im Sinne des Abs. 1 als kleinerer Verein an-
zusehen ist, entscheidet die Aufsichtsbehörde.
IV. Geschäftsführung der Versicherungsunternehmungen.
1. Allgemeine Vorschriften. Rechnungslegung.
§. 54.
Zum Erwerbe von Grundstücken bedürfen Versicherungsaktiengesellschaften
und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit der Genehmigung der Aufsichts-
behörde, soweit es sich nicht um den Erwerb von ihnen beliehener Grundstücke
im Zwangsversteigerungsverfahren handelt. Die Genehmigung ist zu ertheilen,
wenn es sich außerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens um die Sicherung
eingetragener Forderungen, oder wenn es sich um den Erwerb von Grundstücken
handelt, die für die Zwecke des Geschäftsbetriebs bestimmt sind.
In den Fällen des Abs. 1, auch soweit die Genehmigung der Aufsichts-
behörde nicht erforderlich ist, bedarf es der landesgesetzlich vorgeschriebenen staat-
lichen Genehmigung (Artikel 86 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
buche) nicht.