Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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stellung des Vermögens der Unternehmung im Interesse der Versicherten nöthig 
sind, insbesondere die Vermögensverwaltung geeigneten Personen zu übertragen. 
Die Vorschriften des §. 64 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung. 
Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit hat die Untersagung des Ge- 
schäftsbetriebs die Wirkung eines Auflösungsbeschlusses. Die Eintragung der 
Untersagung in das Handelsregister erfolgt auf Anzeige der Aufsichtsbehörde. 
§. 68. 
Das Konkursgericht hat, unbeschadet der Vorschrift im §. 107 Abs. 1 der 
Konkursordnung, auf Antrag der Aufsichtsbehörde den Konkurs über das Ver- 
mögen einer Versicherungsgesellschaft auf Aktien oder eines Versicherungsvereins 
auf Gegenseitigkeit zu eröffnen. Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses kann 
nur von der Aufsichtsbehörde gestellt werden. Eine Anfechtung des Eröffnungs- 
beschlusses findet nicht statt. 
Sobald die Zahlungsunfähigkeit eintritt, hat der Vorstand der Aufsichts- 
behörde Anzeige zu machen. Das Gleiche gilt, sobald sich bei der Aufstellung 
der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz Ueberschuldung ergiebt. Diese Anzeige- 
pflicht tritt an die Stelle der dem Vorstande durch andere gesetzliche Vorschriften 
auferlegten Pflicht, im Falle der Jahlungsunfähigkeit oder der Ueberschuldung 
die Eröffnung des Konkurses zu beantragen. Gehen bei Versicherungsvereinen 
auf Gegenseitigkeit mit Nachschuß-- oder Umlagenpflicht ausgeschriebene Nachschüsse 
oder Umlagen innerhalb fünf Monaten nach der Fälligkeit nicht ein, so hat der 
Vorstand zu prüfen, ob sich, wenn die nicht baar eingegangenen Nachschuß- 
oder Umlagebeträge außer Berücksichtigung bleiben, Ueberschuldung ergiebt; liegt 
eine solche Ueberschuldung vor, so ist innerhalb eines Monats nach dem Ablaufe 
der bezeichneten Frist der Aufsichtsbehörde Anzeige zu machen. Die gleichen 
Pflichten liegen den Liquidatoren ob. 
§. 69. 
Ergiebt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögens- 
lage eines Unternehmens, daß dieses zur Erfüllung seiner Verpflichtungen für 
die Dauer nicht mehr im Stande ist, die Vermeidung des Konkurses aber im 
Interesse der Versicherten geboten erscheint, so kann die Aufsichtsbehörde die zu 
diesem Zwecke erforderlichen Anordnungen treffen sowie auch die Vertreter des 
Unternehmens auffordern, binnen bestimmter Frist eine Aenderung der Geschäfts- 
grundlagen oder die sonstige Beseitigung der Mängel herbeizuführen. Bestimmte 
Arten von Zahlungen, insbesondere Gewinnvertheilungen, und bei Lebensver- 
sicherungen der Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheins sowie Vor- 
auszahlungen darauf können zeitweilig verboten werden. 
Unter der im Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Voraussetzung ist die Aufsichts- 
behörde berechtigt, nöthigenfalls die Verpflichtungen einer Lebensversicherungs- 
unternehmung aus ihren laufenden Versicherungen, dem Stande ihres Vermögens 
entsprechend, jedoch um höchstens dreiunddreißigeindrittel Prozent, zu ermäßigen.
	        
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