Full text : Eisenbahn-Verkehrsordnung.

e)  Sogenanntes  spanisches  Feuerwerk,  wie  Radauplätzchen,  Krawallstangen,
  Gewitterhagel.

Der  einzelne  Körper  darf  höchstens  2,5  g  wiegen  und  neben
Gummi  und  Farben  höchstens  6  Prozent  gelben  Phosphor,  höchstens
  23  Prozent  amorphen  Phosphor  und  höchstens  21  Prozent
Kaliumchlorat  enthalten.

3.  Feuerwerkskörper.

a)  Kunstfeuerwerkskörper,  wie  Raketen,  römische  Lichter,  Fontänen,
Feuerräder,  Sonnen  und  dergleichen.

b)  Klein-und  Salonfeuerwerk,  wie  Frösche,  Fire  Crackers,  Schwärmer,
Silber=  und  Goldregen  und  ähnliche  in  der  Hand  abzubrennende
Feuerwerkskörper.

c)  Bengalische  Feuer,  bengalische  Fackeln,  Signal  blue-lights  und
dergleichen.

Für  die  Zusammensetzung  der  Feuerwerkskörper  gilt  folgendes:

(11)  Sie  dürfen  keine  erhebliche  Sprengwirkung  hervorrufen
können,  auch  keine  Mischungen  enthalten,  die  sich  von  selbst  oder
durch  Reibung,  Druck  oder  Schlag  leicht  entzünden.

Es  sind  gestattet:

a)  in  Nitratsätzen  und  bei  bengalischen  Magnesiumfackeln  ein
Zusatz  von  höchstens  3  Prozent  Magnesiumpulver;

b)  in  besonderen  kleinen  Leuchtkörpern,  die  im  Feuerwerkskörper
  eingebettet  sind,  Chloratmischungen  mit  einem  Gehalte
  von  höchstens  40  Prozent  Kaliumchlorat;

c)  in  Papierhülsen  eingefüllte  Pfeifensätze,  die  pikrinsaure
Magnesia  und  chlorsaures  Salz  enthalten.  Die  fertigen
Pfeifensätze  dürfen  aber  durch  Stoß,  Schlag  oder  Zündung
  nicht  zur  Detonation  gebracht  werden  können.

Andere  gelben  Phosphor,  Zinkstaub,  Magnesiumpulver
oder  Chlorate  enthaltende  Mischungen  sind  nicht  zulässig.

(2)  Die  Körper  unter  a)  und  b)  müssen  hauptsächlich  aus  Mehlpulver
  bestehen,  gemischt  mit  Kohle,  Metallpulver  (Gußeisen-,  Gußstahlpulver),
  Aluminiumflitter,  Bleiglätte  und  anderen  Mineralpulvern
  in  gepreßtem  Zustande.  Von  gekörntem  Schwarzpulver  darf
der  einzelne  Körper  höchstens  30  g  enthalten.

4.  Signalfeuerwerk,  wie  Kanonenschläge  und  dergleichen,  bestehend
aus  einer  mit  Bindfaden  umschnürten  und  geleimten  Papierhülse,  die
höchstens  75  g  Kornpulver  mit  Zündschnur,  aber  ohne  Detonationszünder
  enthält  (wegen  anderen  Signalfeuerwerks  vergleiche  Ib.  Zif.  8).

Beförderungsvorschriften.
A.
Verpackung.

(1)  Zur  Verpackung  sind  starke,  dichte,  sicher  verschlossene  Holzkisten
zu  verwenden.  Bei  den  Gegenständen  der  Ziffer  1  a)  sind  auch  feste
Blechgefäße  zulässig.  Bei  den  Gegenständen  der  Ziffern  2b)  bis  e),
3  und  4  müssen  die  Kisten  aus  gefügten  Brettern  bestehen;  ihre
Seitenteile  müssen  durch  Zinken  oder  Kopfleisten  miteinander  verbunden
  sein  (sogenannte  französische  Kisten).  Bei  den  Gegenständen
der  Ziffern  1c),  20)  bis  e),  3  und  4  müssen  die  Kisten  eine  Brettstärke