e) Sogenanntes spanisches Feuerwerk, wie Radauplätzchen, Krawallstangen,
Gewitterhagel.
Der einzelne Körper darf höchstens 2,5 g wiegen und neben
Gummi und Farben höchstens 6 Prozent gelben Phosphor, höchstens
23 Prozent amorphen Phosphor und höchstens 21 Prozent
Kaliumchlorat enthalten.
3. Feuerwerkskörper.
a) Kunstfeuerwerkskörper, wie Raketen, römische Lichter, Fontänen,
Feuerräder, Sonnen und dergleichen.
b) Klein-und Salonfeuerwerk, wie Frösche, Fire Crackers, Schwärmer,
Silber= und Goldregen und ähnliche in der Hand abzubrennende
Feuerwerkskörper.
c) Bengalische Feuer, bengalische Fackeln, Signal blue-lights und
dergleichen.
Für die Zusammensetzung der Feuerwerkskörper gilt folgendes:
(11) Sie dürfen keine erhebliche Sprengwirkung hervorrufen
können, auch keine Mischungen enthalten, die sich von selbst oder
durch Reibung, Druck oder Schlag leicht entzünden.
Es sind gestattet:
a) in Nitratsätzen und bei bengalischen Magnesiumfackeln ein
Zusatz von höchstens 3 Prozent Magnesiumpulver;
b) in besonderen kleinen Leuchtkörpern, die im Feuerwerkskörper
eingebettet sind, Chloratmischungen mit einem Gehalte
von höchstens 40 Prozent Kaliumchlorat;
c) in Papierhülsen eingefüllte Pfeifensätze, die pikrinsaure
Magnesia und chlorsaures Salz enthalten. Die fertigen
Pfeifensätze dürfen aber durch Stoß, Schlag oder Zündung
nicht zur Detonation gebracht werden können.
Andere gelben Phosphor, Zinkstaub, Magnesiumpulver
oder Chlorate enthaltende Mischungen sind nicht zulässig.
(2) Die Körper unter a) und b) müssen hauptsächlich aus Mehlpulver
bestehen, gemischt mit Kohle, Metallpulver (Gußeisen-, Gußstahlpulver),
Aluminiumflitter, Bleiglätte und anderen Mineralpulvern
in gepreßtem Zustande. Von gekörntem Schwarzpulver darf
der einzelne Körper höchstens 30 g enthalten.
4. Signalfeuerwerk, wie Kanonenschläge und dergleichen, bestehend
aus einer mit Bindfaden umschnürten und geleimten Papierhülse, die
höchstens 75 g Kornpulver mit Zündschnur, aber ohne Detonationszünder
enthält (wegen anderen Signalfeuerwerks vergleiche Ib. Zif. 8).
Beförderungsvorschriften.
A.
Verpackung.
(1) Zur Verpackung sind starke, dichte, sicher verschlossene Holzkisten
zu verwenden. Bei den Gegenständen der Ziffer 1 a) sind auch feste
Blechgefäße zulässig. Bei den Gegenständen der Ziffern 2b) bis e),
3 und 4 müssen die Kisten aus gefügten Brettern bestehen; ihre
Seitenteile müssen durch Zinken oder Kopfleisten miteinander verbunden
sein (sogenannte französische Kisten). Bei den Gegenständen
der Ziffern 1c), 20) bis e), 3 und 4 müssen die Kisten eine Brettstärke