Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des §. 2237 
Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben außer Anwendung bei Zeugen, die 
dem aktiven Heere angehören. Die Vorschriften des §. 44 des Reichsmilitär- 
gesetzes bleiben unberührt. 
§. 3. 
In den Fällen des §. 1 Nr. 2 finden folgende Vorschriften Anwendung: 
1. Die Urkunde muß den Ort und den Tag der Verhandlung oder, falls 
sie nicht in der Form eines Protokolls aufsgenommen wird, den Ort 
und den Tag der Ausstellung angeben und mit der Unterschrift des 
Kriegsgerichtsraths oder des Oberkriegsgerichtsraths versehen sein. Wird 
die Urkunde den Betheiligten in Urschrift ausgehändigt, so muß sie 
auch mit Siegel oder Stempel versehen sein. 
2. Die Beurkundung soll, sofern nicht ein Anderes bestimmt ist, in der 
Form eines Protokolls erfolgen. Außer dem Kriegsgerichtsrath oder 
dem Oberkriegsgerichtsrathe sollen auch die übrigen bei der Verhand- 
lung mitwirkenden Personen das Protokoll unterzeichnen. 
Das Protokoll ist den Betheiligten behufs der Genehmigung vor- 
zulesen oder ihnen zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen zu unter- 
schreiben. Kann ein Betheiligter das Protokoll nicht unterschreiben, 
so ist dies unter dem Protokoll anzugeben. 
3. Bei Zustellungen, bei der Beglaubigung von Abschriften, bei der 
Sicherstellung der Zeit, zu welcher eine Privaturkunde ausgestellt ist, 
bei Lebensbescheinigungen und bei sonstigen einfachen Zeugnissen bedarf 
es nicht der Aufnahme eines Protokolls. 
4. Die Beglaubigung einer Abschrift geschieht durch einen unter die Ab- 
schrift zu setzenden Vermerk, der die Uebereinstimmung mit der Haupt- 
schrift bezeugt. In dem Vermerke soll ersichtlich gemacht werden, ob 
die Hauptschrift eine Urschrift, eine einfache oder beglaubigte Abschrift 
oder eine Ausfertigung ist; ist sie eine beglaubigte Abschrift oder eine 
Ausfertigung, so ist der Beglaubigungsvermerk oder der Ausfertigungs- 
vermerk in die beglaubigte Abschrift mitaufzunehmen. 
Durchstreichungen, Aenderungen, Einschaltungen, Radirungen oder 
andere Mängel einer von den Betheiligten vorgelegten Schrift sollen 
in dem Vermerk angegeben werden. 
Soll ein Auszug aus einer Urkunde beglaubigt werden, so sind 
in den Auszug außer solchen Theilen der Urkunde, welche die Beob- 
achtung der Förmlichkeiten nachweisen, diejenigen Theile aufzunehmen, 
welche den Gegenstand betreffen, auf den sich der Auszug beziehen soll. 
In dem Beglaubigungsvermerk ist der Gegenstand anzugeben und zu 
bezeugen, daß weitere den Gegenstand betreffende Bestimmungen in der 
Urkunde nicht enthalten sind.
	        
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