Reichs— Gesetzbl att.
Nr 22.
Inhalt: Verordnung wegen Abänderung und Ergänzung der Verordnung vom 9. August 1896, betreffend
die Rechtsverhältnisse der Landesbeamten in den Schutzgebieten. S. 189. — Bekanntmachung,
betreffend Aenderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 191.
Nr. 2768.) Verordnung wegen Abänderung und Ergänzung der Verordnung vom 9. August
1896, betreffend die Rechtsverhältnisse der Landesbeamten in den Schutz-
gebieten. Vom 23. Mai 1901.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs für die Schutzgebiete, was folgt:
Artikel I.
Für die Regelung der Ansprüche von Beamten der Schutzgebiete auf
Pension und Wartegeld finden die jeweilig für die Reichsbeamten geltenden Be-
stimmungen mit folgenden Maßgaben sinngemäße Anwendung:
1. die in den Schutzgebieten zugebrachte Dienstzeit wird bei der Pensionirung
doppelt in Anrechnung gebracht, sofern sie mindestens ein Jahr ge-
dauert hat;
bei Berechnung der Dienstzeit wird dem Dienste in einem Bundes-
staate der Dienst in einem anderen Schutzgebiet oder der Reichsdienst
gleichgestellt;
3. hinsichtlich der Kürzung, Einziehung und Wiedergewährung der aus
Schubgebietsfonds zu zahlenden Pensionen und Wartegelder hat der
Bezug eines Diensteinkommens aus Fonds eines anderen Schutzgebiets
oder aus Reichs= oder Staatsfonds dieselben rechtlichen Folgen, wie
der Bezug eines Diensteinkommens aus den Fonds des betreffenden
Schutzgebiets selbst;
4. der §. 59 des Gesetzes vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61)
bleibt außer Anwendung. Ein Pensionär eines Schutzgebiets, welcher
im Dienste eines anderen Schutzgebiets oder im Reichs= oder Staats-
dienst eine Pension erdient, steht dem Pensionär gleich, der eine neue
Pension in dem betreffenden Schutzgebiete selbst erdient (§. 58 Abs. 2
des Gesetzes vom 31. März 1873)
Reichs-Gesetzbl. 1901. 37
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Ausgegeben zu Berlin den 6. Juni 1901.