Volltext: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

Reichs— Gesetzbl att. 
Nr 22. 
Inhalt: Verordnung wegen Abänderung und Ergänzung der Verordnung vom 9. August 1896, betreffend 
die Rechtsverhältnisse der Landesbeamten in den Schutzgebieten. S. 189. — Bekanntmachung, 
betreffend Aenderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 191. 
  
  
  
  
  
Nr. 2768.) Verordnung wegen Abänderung und Ergänzung der Verordnung vom 9. August 
    
1896, betreffend die Rechtsverhältnisse der Landesbeamten in den Schutz- 
gebieten. Vom 23. Mai 1901. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs für die Schutzgebiete, was folgt: 
Artikel I. 
Für die Regelung der Ansprüche von Beamten der Schutzgebiete auf 
Pension und Wartegeld finden die jeweilig für die Reichsbeamten geltenden Be- 
stimmungen mit folgenden Maßgaben sinngemäße Anwendung: 
1. die in den Schutzgebieten zugebrachte Dienstzeit wird bei der Pensionirung 
doppelt in Anrechnung gebracht, sofern sie mindestens ein Jahr ge- 
dauert hat; 
bei Berechnung der Dienstzeit wird dem Dienste in einem Bundes- 
staate der Dienst in einem anderen Schutzgebiet oder der Reichsdienst 
gleichgestellt; 
3. hinsichtlich der Kürzung, Einziehung und Wiedergewährung der aus 
Schubgebietsfonds zu zahlenden Pensionen und Wartegelder hat der 
Bezug eines Diensteinkommens aus Fonds eines anderen Schutzgebiets 
oder aus Reichs= oder Staatsfonds dieselben rechtlichen Folgen, wie 
der Bezug eines Diensteinkommens aus den Fonds des betreffenden 
Schutzgebiets selbst; 
4. der §. 59 des Gesetzes vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61) 
bleibt außer Anwendung. Ein Pensionär eines Schutzgebiets, welcher 
im Dienste eines anderen Schutzgebiets oder im Reichs= oder Staats- 
dienst eine Pension erdient, steht dem Pensionär gleich, der eine neue 
Pension in dem betreffenden Schutzgebiete selbst erdient (§. 58 Abs. 2 
des Gesetzes vom 31. März 1873) 
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Ausgegeben zu Berlin den 6. Juni 1901.