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Reichs- Gesetzbl att.
Nr 23.
Inhalt: Gesetz, betreffend Versorgung der Kriegsinvaliden und der Kriegshinterbliebenen. S. 193. —
Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungs-
—
jahr 1901. S. 200.
(Nr. 2770.) Gesetz, betreffend Versorgung der Kriegsinvaliden und der Kriegshinter-
bliebenen. Vom 31. Mai 1901.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach. erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Die Versorgung derjenigen Personen des Soldatenstandes und Beamten
der Militär= und Marineverwaltung, welche durch die von deutschen Staaten
vor 1871 oder von dem Deutschen Reiche geführten Feldzüge invalide geworden
sind (Kriegsinvalide), sowie der Hinterbliebenen aus solchen Feldzügen (Kriegs-
hinterbliebene) bemißt sich nach den in den folgenden Paragraphen getroffenen
Bestimmungen.
Gleiches gilt von den Angehörigen der Kaiserlichen Schutztruppen und
deren Hinterbliebenen.
Ob eine militärische Unternehmung im Sinne dieses Gesetzes als ein Feldzug
anzusehen ist, bestimmt der Kaiser.
I. Offiziere, Sanitätsoffiziere, Ingenieure der Marine,
Feldwebelleutnauts und Deckoffiziere.
§. 2.
Die Pension wird den Offizieren bis zu anderweiter gesetzlicher Regelung
nach den bisherigen Bestimmungen gewährt.
Reichs= Gesetzbl. 1901. 38
Ausgegeben zu Berlin den 8. Juni 1901.