Metadata: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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Reichs-Gesetzblatt. 
  
Nr. 5. 
 
 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Beschränkungen der Ein- und Durchfuhr aus Kapland und Natal. 
S. 11. 
 
(Nr. 2746.) Bekanntmachung, betreffend Beschränkungen der Ein- und Durchfuhr aus 
Kapland und Natal. Vom 1. März 1901. 
Auf Grund des §. 25 des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefähr- 
licher Krankheiten, vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 306) und der Be- 
kanntmachung, betreffend die Ein- und Durchfuhrbeschränkungen zur Abwehr 
von Cholera- und Pestgefahr, vom 4. Juli 1900 (Reichs- Gesetzbl. S. 555) 
werden hiermit nachstehende Vorschriften vom Tage ihrer Verkündung ab in 
Vollzug gesetzt: 
1. Die Ein- und Durchfuhr von Leibwäsche, alten und getragenen 
Kleidungsstücken, gebrauchtem Bettzeuge, Hadern und Lumpen jeder 
Art aus Kapland und der Kolonie Natal ist verboten. 
2. Auf Leibwäsche, Bettzeug und Kleidungsstücke, welche Reisende zu 
ihrem Gebrauche mit sich führen, oder welche als Umzugsgut ein- 
geführt werden, findet das Verbot unter 1 keine Anwendung. Jedoch 
kann die Gestattung ihrer Einfuhr von einer vorherigen Desinfektion 
abhängig gemacht werden. 
3. Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen von dem Verbot unter 
Anordnung der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zuzulassen. 
Berlin, den 1. März 1901. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1901. 5 
  
Ausgegeben zu Berlin den 2. März 1901.
	        
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