Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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§. 3. 
Beiträge zu einem Sammelwerke, für die dem Verfasser ein Anspruch auf 
Vergütung nicht zusteht, dürfen von ihm anderweit verwerthet werden, wenn 
seit dem Ablaufe des Kalenderjahrs, in welchem sie erschienen sind, ein Jahr 
verstrichen ist. 
§. 4 
Der Verleger ist nicht berechtigt, ein Einzelwerk für eine Gesammtausgabe 
oder ein Sammelwerk sowie Theile einer Gesammtausgabe oder eines Sammel- 
werkes für eine Sonderausgabe zu verwerthen. Soweit jedoch eine solche Ver- 
werthung auch während der Dauer des Urheberrechts einem Jeden freisteht, bleibt 
sie dem Verleger gleichfalls gestattet. 
§. 5. 
Der Verleger ist nur zu einer Auflage berechtigt. Ist ihm das Recht 
zur Veranstaltung mehrerer Auflagen eingeräumt, so gelten im Zweifel für jede 
neue Auflage die gleichen Abreden wie für die vorhergehende. 
Ist die Zahl der Abzüge nicht bestimmt, so ist der Verleger berechtigt 
tausend Abzüge herzustellen. Hat der Verleger durch eine vor dem Beginne der 
Vervielfältigung dem Verfasser gegenüber abgegebene Erklärung die Zahl der 
Abzüge niedriger bestimmt, so ist er nur berechtigt die Auflage in der angegebenen 
Höhe herzustellen. 
§. 6. 
Die üblichen Zuschußexemplare werden in die Zahl der zulässigen Abzüge 
nicht eingerechnet. Das Gleiche gilt von Freiexemplaren, soweit ihre Zahl den 
zwanzigsten Theil der zulässigen Abzüge nicht übersteigt. 
Zuschußexemplare, die nicht zum Ersatz oder zur Ergänzung beschädigter 
Abzüge verwendet worden sind, dürfen von dem Verleger nicht verbreitet werden. 
§. 7. 
Gehen Abzüge unter, die der Verleger auf Lager hat, so darf er sie durch 
andere ersetzen; er hat vorher dem Verfasser Anzeige zu machen. 
§. 8. 
In dem Umfang, in welchem der Verfasser nach den §§. 2 bis 7 ver- 
pflichtet ist, sich der Vervielfältigung und Verbreitung zu enthalten und sie dem 
Verleger zu gestatten, hat er, soweit nicht aus dem Vertrage sich ein Anderes 
ergiebt, dem Verleger das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Ver- 
breitung (Verlagsrecht) zu verschaffen. 
§. 9. 
Das Verlagsrecht entsteht mit der Ablieferung des Werkes an den Ver- 
leger und erlischt mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses. 
Soweit der Schutz des Verlagsrechts es erfordert, kann der Verleger gegen 
den Verfasser sowie gegen Dritte die Befugnisse ausüben, die zum Schutze des 
Urheberrechts durch das Gesetz vorgesehen sind.
	        
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