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Die dem Verleger obliegende Vervielfältigung und Verbreitung kann auch
durch den Rechtsnachfolger bewirkt werden. Uebernimmt der Rechtsnachfolger
dem Verleger gegenüber die Verpflichtung, das Werk zu vervielfältigen und zu
verbreiten, so haftet er dem Verfasser für die Erfüllung der aus dem Verlags-
vertrage sich ergebenden Verbindlichkeiten neben dem Verleger als Gesammt-
schuldner. Die Haftung erstreckt sich nicht auf eine bereits begründete Verpflichtung
zum Schadensersatze.
§. 29.
Ist der Verlagsvertrag auf eine bestimmte Zahl von Auflagen oder von
Abzügen beschränkt, so endigt das Vertragsverhältniß, wenn die Auflagen oder
Abzüge vergriffen sind.
Der Verleger ist verpflichtet, dem Verfasser auf Verlangen Auskunft
darüber zu ertheilen, ob die einzelne Auflage oder die bestimmte Zahl von Ab-
zügen vergriffen ist.
Wird der Verlagsvertrag für eine bestimmte Zeit geschlossen, so ist nach
dem Ablaufe der Zeit der Verleger nicht mehr zur Verbreitung der noch vor-
handenen Abzüge berechtigt.
§. 30.
Wird das Werk ganz oder zum Theil nicht rechtzeitig abgeliefert, so kann der
Verleger, statt den Anspruch auf Erfüllung geltend zu machen, dem Verfasser
eine angemessene Frist zur Ablieferung mit der Erklärung bestimmen, daß er die
Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne. Zeigt sich schon
vor dem Zeitpunkt, in welchem das Werk nach dem Vertrag abzuliefern ist, daß
das Werk nicht rechtzeitig abgeliefert werden wird, so kann der Verleger die Frist
sofort bestimmen; die Frist muß so bemessen werden, daß sie nicht vor dem
bezeichneten Zeitpunkt abläuft. Nach dem Ablaufe der Frist ist der Verleger
berechtigt, von dem Vertrage zurückzutreten, wenn nicht das Werk rechtzeitig
abgeliefert worden ist; der Anspruch auf Ablieferung des Werkes ist ausgeschlossen.
Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die rechtzeitige Her-
stellung des Werkes unmöglich ist oder von dem Verfasser verweigert wird oder
wenn der sofortige Rücktritt von dem Vertrage durch ein besonderes Interesse
des Verlegers gerechtfertigt wird.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die nicht rechtzeitige Ablieferung des
Werkes für den Verleger nur einen unerheblichen Nachtheil mit sich bringt.
Durch diese Vorschriften werden die im Falle des Verzugs des Verfassers
dem Verleger zustehenden Rechte nicht berührt.
§. 31. *
Die Vorschriften des §. 30 finden entsprechende Anwendung, wenn das
Werk nicht von vertragsmäßiger Beschaffenheit ist.
Beruht der Mangel auf einem Umstande, den der Verfasser zu vertreten
hat, so kann der Verleger statt des im §. 30 vorgesehenen Rücktrittsrechts den
Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend machen.