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Verschweigt der Verfasser arglistig, daß das Werk bereits anderweit in
Verlag gegeben oder veröffentlicht worden ist, so finden die Vorschriften des
bürgerlichen Rechtes, welche für die dem Verkäufer wegen eines Mangels im
Rechte obliegende Gewährleistungspflicht gelten, entsprechende Anwendung.
Der Verfasser hat sich der Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes
gemäß den Vorschriften des §. 2 in gleicher Weise zu enthalten, wie wenn an
dem Werke ein Urheberrecht bestände. Diese Beschränkung fällt weg, wenn seit
der Veröffentlichung des Werkes durch den Verleger sechs Monate abgelaufen sind.
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Im Falle des §. 39 verbleibt dem Verleger die Befugniß, das von ihm
veröffentlichte Werk gleich jedem Dritten von neuem unverändert oder mit
Aenderungen zu vervielfältigen. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn
nach dem Vertrage die Herstellung neuer Auflagen oder weiterer Abzüge von
der Zahlung einer besonderen Vergütung abhängig ist.
§. 41.
Werden für eine Zeitung, eine Zeitschrift oder ein sonstiges periodisches
Sammelwerk Beiträge zur Veröffentlichung angenommen, so finden die Vor-
schriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit sich nicht aus den §§. 42 bis 46
ein Anderes ergiebt.
§. 42.
Sofern nicht aus den Umständen zu entnehmen ist, daß der Verleger das
ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung erhalten soll, verbleibt
dem Verfasser die anderweitige Verfügung über den Beitrag.
Ueber einen Beitrag, für welchen der Verleger das ausschließliche Recht
zur Vervielfältigung und Verbreitung erhalten hat, darf der Verfasser anderweit
verfügen, wenn seit dem Ablaufe des Kalenderjahrs, in welchem der Beitrag
erschienen ist, ein Jahr verstrichen ist. Ist der Beitrag für eine Zeitung
geliefert, so steht diese Befugniß dem Verfasser alsbald nach dem Erscheinen zu.
§. 43.
Der Verleger ist in der Zahl der von dem Sammelwerke herzustellenden
Abzüge, die den Beitrag enthalten, nicht beschränkt. Die Vorschrift des §. 20
Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.
§. 44.
Soll der Beitrag ohne den Namen des Verfassers erscheinen, so ist der
Verleger befugt, an der Fassung solche Aenderungen vorzunehmen, welche bei
Sammelwerken derselben Art üblich sind.
Reichs. Gesetzbl. 1901. 45