Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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Zweiter Abschnitt. 
Befugnisse des Urhebers. 
§. 11. 
Der Urheber hat die ausschließliche Befugniß, das Werk zu vervielfältigen 
und gewerbsmäßig zu verbreiten; die ausschließliche Befugniß erstreckt sich nicht 
auf das Verleihen. Der Urheber ist ferner, solange nicht der wesentliche Inhalt 
des Werkes öffentlich mitgetheilt ist, ausschließlich zu einer solchen Mittheilung befugt. 
Das Urheberrecht an einem Bühnenwerk oder an einem Werke der Ton- 
kunst enthält auch die ausschließliche Befugniß, das Werk öffentlich aufzuführen. 
. Der Urheber eines Schriftwerkes oder eines Vortrags hat, solange nicht 
das Werk erschienen ist, die ausschließliche Befugniß, das Werk öffentlich vorzutragen. 
§. 12. 
Die ausschließlichen Befugnisse, die dem Urheber nach §. 11 in Ansehung 
des Werkes selbst zustehen, erstrecken sich auch auf die Bearbeitungen des Werkes. 
Die Befugnisse des Urhebers erstrecken sich insbesondere auf: 
1. die Uebersetzung in eine andere Sprache oder in eine andere Mundart 
derselben Sprache, auch wenn die Uebersetzung in gebundener Form 
abgefaßt ist; " 
2. die Rückübersetzung in die Sprache des Originalwerkes; 
3. die Wiedergabe einer Erzählung in dramatischer Form oder eines 
Bühnenwerkes in der Form einer Erzählung; 
4. die Herstellung von Auszügen aus Werken der Tonkunst sowie von 
Einrichtungen solcher Werke für einzelne oder mehrere Instrumente oder 
Stimmen. 
 
§. 13. 
Unbeschadet der ausschließlichen Befugnisse, die dem Urheber nach §. 12 
Abs. 2 zustehen, ist die freie Benutzung seines Werkes zulässig, wenn dadurch 
eine eigenthümliche Schöpfung hervorgebracht wird. 
Bei einem Werke der Tonkunst ist jede Benutzung unzulässig, durch welche 
eine Melodie erkennbar dem Werke entnommen und einer neuen Arbeit zu Grunde 
gelegt wird. 
§. 14. 
Im Falle der Uebertragung des Urheberrechts verbleiben, soweit nicht ein 
Anderes vereinbart ist, dem Urheber seine ausschließlichen Befugnisse: 
1. für die Uebersetzung eines Werkes in eine andere Sprache oder in eine 
andere Mundartz; 
2. für die Wiedergabe einer Erzählung in dramatischer Form oder eines 
Bühnenwerkes in der Form einer Erzählung;
	        
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