Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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War die Einwilligung des Berechtigten nur deshalb erforderlich, weil an 
dem Werke selbst, an dessen Titel oder an der Bezeichnung des Urhebers Aende— 
rungen vorgekommen sind, so tritt Geldstrafe bis zu dreihundert Mark ein. 
Soll eine nicht beizutreibende Geldstrafe in Gefängnißstrafe umgewandelt 
werden, so darf deren Dauer in den Fällen des Abs. 1 sechs Monate, in den 
Fällen des Abs. 2 einen Monat nicht übersteigen. 
§. 39. 
Wer den wesentlichen Inhalt eines Werkes, bevor der Inhalt öffentlich 
mitgetheilt ist, vorsätzlich ohne Einwilligung des Berechtigten öffentlich mittheilt, 
wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft. Soll eine nicht 
beizutreibende Geldstrafe in Gefängnißstrafe umgewandelt werden, so darf deren 
Dauer drei Monate nicht übersteigen. 
§. 40. 
Auf Verlangen des Berechtigten kann neben der Strafe auf eine an ihn 
zu erlegende Buße bis zum Betrage von sechstausend Mark erkannt werden. 
Die zu dieser Buße Verurtheilten haften als Gesammtschuldner. 
Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Anspruchs 
auf Schadensersatz aus. 
§. 41. 
Die in den §§. 36 bis 39 bezeichneten Handlungen sind auch dann rechts- 
widrig, wenn das Werk nur zu einem Theile vervielfältigt, verbreitet, öffentlich 
mitgetheilt, aufgeführt oder vorgetragen wird. 
§. 42. 
Die widerrechtlich hergestellten oder verbreiteten Exemplare und die zur 
widerrechtlichen Vervielfältigung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen, wie 
Formen, Matten, Steine, Stereotypen, unterliegen der Vernichtung. Ist nur 
ein Theil des Werkes widerrechtlich hergestellt oder verbreitet, so ist auf Ver- 
nichtung dieses Theiles und der entsprechenden Vorrichtungen zu erkennen. 
Gegenstand der Vernichtung sind alle Exemplare und Vorrichtungen, welche 
sich im Eigenthume der an der Herstellung oder der Verbreitung Betheiligten sowie 
der Erben dieser Personen befinden. 
Auf die Vernichtung ist auch dann zu erkennen, wenn die Herstellung oder 
die Verbreitung weder vorsätzlich noch fahrlässig erfolgt. Das Gleiche gilt, wenn 
die Herstellung noch nicht vollendet ist. 
Die Vernichtung hat zu erfolgen, nachdem dem Eigenthümer gegenüber 
rechtskräftig darauf erkannt ist. Soweit die Exemplare oder die Vorrichtungen 
in anderer Weise als durch Vernichtung unschädlich gemacht werden können, hat 
dies zu geschehen, falls der Eigenthümer die Kosten übernimmt. 
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