Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 7.
Inhalt: Gesetz, betreffend Aenderung des Gesetzes über das Posttaxwesen im Gebiete des Deutschen Reichs,
vom 28. Oktober 1871. S. 15.
(Nr. 2748.) Gesetz, betreffend Aenderung des Gesetzes über das Posttaxwesen im Gebiete des
Deutschen Reichs, vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 358). Vom
11. März 1901.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Im §. 8 des Gesetzes über das Posttaxwesen im Gebiete des Deutschen
Reichs vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 358) tritt an die Stelle des
zweiten Absatzes folgende Bestimmung:
Gebühren für Postscheine über die Einlieferung von Sendungen
zur Post und Packkammergeld sind nicht zu erheben, ebensowenig
Fachgebühren für abzuholende Briefe und sonstige Gegenstände, sofern
nicht die Postverwaltung dem Empfänger auf seinen Antrag ein ihm
unmittelbar zugängliches, verschließbares Abholungsfach überläßt. Die
Bedingungen für die Ueberlassung solcher Fächer werden durch die
Postordnung festgesetzt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 11. März 1901.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Bülow.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1901. 7
Ausgegeben zu Berlin den 14. März 1901.