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liegenden, auf volle Kilometer abzurundenden Wegestrecke die der
Grenze zunächstgelegene deutsche Eisenbahnstation und bei Seereisen
derjenige deutsche Hafen maßgebend, an welchem die Einschiffung oder
die Ausschiffung des Beamten stattfindet.
IV. Die Bestimmung darüber, unter welchen Umständen von den Beamten
bei ihren Dienstreisen Kleinbahnen zu benutzen und welche Fuhrkosten-
vergütungen in solchen Fällen zu gewähren sind, erfolgt durch den
Reichskanzler.
Haben nachweislich höhere Fuhrkosten als die nach I bis IV zu gewährenden
aufgewendet werden müssen, so werden diese erstattet.
§. 5.
Soweit Beamte Dienstreisen mit unentgeltlich gestellten Verkehrsmitteln
ausführen, haben sie an Fuhrkosten nur die bestimmungsmäßigen Entschädigungen
für Zu= und Abgang zu beanspruchen.
§. 6.
Die Fuhrkosten werden für die Hin= und Rückreise besonders berechnet.
Hat jedoch ein Beamter Dienstgeschäfte an verschiedenen Orten unmittelbar nach
einander ausgerichtet, so ist der von Ort zu Ort wirklich zurückgelegte Weg un-
getheilt der Berechnung der Fuhrkosten zu Grunde zu legen.
§. 7.
Für Wegestrecken oder Umwege, welche lediglich zum Zwecke der Ueber-
nachtung nach anderen Orten als dem Orte des Dienstgeschäfts gemacht werden
müssen, sind an Stelle der vorstehenden Vergütungssätze in den Grenzen der-
selben die etwa verauslagten Fuhrkosten zu erstatten.
§. 8.
Für Geschäfte am Wohnorte des Beamten werden weder Tagegelder noch
Fuhrkosten gezahlt; dasselbe gilt von Geschäften außerhalb des Wohnorts in
geringerer Entfernung als 2 Kilometer von demselben. War der Beamte durch
außergewöhnliche Umstände genöthigt, sich eines Fuhrwerkes zu bedienen, oder
waren sonstige nothwendige Unkosten, wie Brücken= oder Fährgeld, aufzuwenden,
so sind die Auslagen zu erstatten.
Für einzelne Ortschaften kann durch den Reichskanzler bestimmt werden,
daß den Beamten bei den außerhalb des Dienstgebäudes vorzunehmenden Ge-
schäften die verauslagten Fuhrkosten zu erstatten sind.
§. 9.
Bei Berechnung der Entfernungen wird jedes angefangene Kilometer für
ein volles Kilometer gerechnet.
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