Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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Den im höheren Reichsdienst außeretatsmäßig beschäftigten technischen Be- 
amten, soweit ihnen die Aussicht auf dauernde Verwendung ausdrücklich eröffnet 
ist, werden Umzugskosten neben den persönlichen Fuhrkosten und Tagegeldern 
gewährt. Ob diese Voraussetzungen zur Gewährung von Umzugskosten vor- 
handen sind, entscheidet die oberste Reichsbehörde im Einvernehmen mit der 
Reichsfinanzverwaltung. 
§. 19. 
Hat ein in den Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhestand versetzter 
Beamter seinen dienstlichen Wohnsitz im Auslande, so sind demselben die Kosten 
des Umzugs nach dem innerhalb des Reichs von ihm gewählten Wohnorte nach 
Maßgabe der §§. 13 bis 17 zu gewähren. 
§. 20. 
Die einstweilig in den Ruhestand versetzten Reichsbeamten erhalten bei 
Wiederanstellung im Reichsdienste Vergütung für Umzugskosten nach den Be- 
stimmungen der §§. 13 bis 17. Der Berechnung ist die Entfernung zwischen 
dem bisherigen Wohnort und dem neuen Amtssitze zu Grunde zu legen. 
§. 21. 
Personen, welche, ohne vorher im Reichsdienste gestanden zu haben, in 
denselben übernommen werden, kann eine durch die oberste Reichsbehörde fest- 
zusetzende Vergütung für die Dienstantrittsreise und im Falle der dauernden 
Uebernahme eine in gleicher Weise festzusetzende Vergütung für Umzugskosten 
gewährt werden. Diese Vergütungen sollen nur ausnahmsweise bewilligt werden 
und dürfen die Sätze nicht übersteigen, welche die Stellung bedingt, in welche 
der Beamte berufen wird. 
§. 22. 
Der Reichskanzler bestimmt, welche Beamten im Sinne dieser Verordnung 
zu den im §. 1 unter I bis VII und im §. 13 unter I bis VII genannten 
Beamtenklassen gehören oder denselben gleichzustellen sind. 
§. 23. 
Die näheren Bestimmungen zur Ausführung der gemäß §. 18 des Reichs- 
beamtengesetzes erlassenen Verordnungen über die Tagegelder, Fuhrkosten und 
Umzugskosten werden vom Reichskanzler getroffen; sie sind für die Ansprüche der 
Reichsbeamten gleicherweise maßgebend. 
§. 24. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1901 an die Stelle der Ver- 
ordnung vom 21. Juni 1875, betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und
	        
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