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über die Leistungen aus dem Arbeitverhältnisse ,
über die Rückgabe von Zeugnissen, Büchern, Legitimations—
papieren, Urkunden, Geräthschaften, Kleidungsstücken, Kautionen
und dergleichen, welche aus Anlaß des Arbeitsverhältnisses
übergeben worden sind,
4. über Ansprüche auf Schadensersatz oder auf Zahlung einer
Vertragsstrafe wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger
Erfüllung der Verpflichtungen, welche die unter Nr. 1 bis 3
bezeichneten Gegenstände betreffen, sowie wegen gesetzwidriger
oder unrichtiger Eintragungen in Arbeitsbücher, Zeugnisse,
Lohnbücher, Arbeitszettel, Lohnzahlungsbücher, Krankenkassen-
bücher oder Quittungskarten der Invalidenversicherung,
5. über die Berechnung und Anrechnung der von den Arbeitern
zu leistenden Krankenversicherungsbeiträge und Eintrittsgelder
(§§. 53a, 65, 72, 73 des Krankenversicherungsgesetzes),
6. über die Ansprüche, welche auf Grund der Uebernahme einer
gemeinsamen Arbeit von Arbeitern desselben Arbeitgebers
gegen einander erhoben werden.
III. Im §. 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „S. 3 Nr. 1 bis 3" ersetzt
durch die Worte:
„S. 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 57
und im Satze 2 die Worte „§. 3 Nr. 4“ durch die Worte:
„§. 3 Abs. 1 Nr. 67.
IV. Dem §.5 wird folgende Vorschrift als Abs. 2 hinzugefügt:
Schiedsverträge, durch welche die Zuständigkeit der Gewerbe-
gerichte für künftige Streitigkeiten ausgeschlossen wird, sind nur
dann rechtswirksam, wenn nach dem Schiedsvertrage bei der Ent-
scheidung von Streitigkeiten Arbeitgeber und Arbeiter in gleicher
Zahl unter einem Vorsitzenden mitzuwirken haben, welcher weder
Arbeitgeber oder Angestellter eines betheiligten Arbeitgebers, noch
Arbeiter ist.
V. Der §. 10 erhält folgende Fassung:
Zum Mitglied eines Gewerbegerichts soll nur berufen werden,
wer das dreißigste Lebensjahr vollendet und in dem der Wahl
vorangegangenen Jahre für sich oder seine Familie Armenunter-
stützung aus öffentlichen Mitteln nicht empfangen oder die empfangene
Armenunterstützung erstattet hat. Als Beisitzer soll nur berufen
werden, wer in dem Bezirke des Gerichts seit mindestens zwei
Jahren wohnt oder beschäftigt ist.
Personen, welche zum Amte eines Schöffen unfähig sind
(Gerichtsverfassungsgesetz 99. 31), 32), können nicht berufen werden.