Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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über die Leistungen aus dem Arbeitverhältnisse , 
über die Rückgabe von Zeugnissen, Büchern, Legitimations— 
papieren, Urkunden, Geräthschaften, Kleidungsstücken, Kautionen 
und dergleichen, welche aus Anlaß des Arbeitsverhältnisses 
übergeben worden sind, 
4. über Ansprüche auf Schadensersatz oder auf Zahlung einer 
Vertragsstrafe wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger 
Erfüllung der Verpflichtungen, welche die unter Nr. 1 bis 3 
bezeichneten Gegenstände betreffen, sowie wegen gesetzwidriger 
oder unrichtiger Eintragungen in Arbeitsbücher, Zeugnisse, 
Lohnbücher, Arbeitszettel, Lohnzahlungsbücher, Krankenkassen- 
bücher oder Quittungskarten der Invalidenversicherung, 
5. über die Berechnung und Anrechnung der von den Arbeitern 
zu leistenden Krankenversicherungsbeiträge und Eintrittsgelder 
(§§. 53a, 65, 72, 73 des Krankenversicherungsgesetzes), 
6. über die Ansprüche, welche auf Grund der Uebernahme einer 
gemeinsamen Arbeit von Arbeitern desselben Arbeitgebers 
gegen einander erhoben werden. 
 
III. Im §. 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „S. 3 Nr. 1 bis 3" ersetzt 
durch die Worte: 
„S. 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 57 
und im Satze 2 die Worte „§. 3 Nr. 4“ durch die Worte: 
„§. 3 Abs. 1 Nr. 67. 
IV. Dem §.5 wird folgende Vorschrift als Abs. 2 hinzugefügt: 
Schiedsverträge, durch welche die Zuständigkeit der Gewerbe- 
gerichte für künftige Streitigkeiten ausgeschlossen wird, sind nur 
dann rechtswirksam, wenn nach dem Schiedsvertrage bei der Ent- 
scheidung von Streitigkeiten Arbeitgeber und Arbeiter in gleicher 
Zahl unter einem Vorsitzenden mitzuwirken haben, welcher weder 
Arbeitgeber oder Angestellter eines betheiligten Arbeitgebers, noch 
Arbeiter ist. 
V. Der §. 10 erhält folgende Fassung: 
Zum Mitglied eines Gewerbegerichts soll nur berufen werden, 
wer das dreißigste Lebensjahr vollendet und in dem der Wahl 
vorangegangenen Jahre für sich oder seine Familie Armenunter- 
stützung aus öffentlichen Mitteln nicht empfangen oder die empfangene 
Armenunterstützung erstattet hat. Als Beisitzer soll nur berufen 
werden, wer in dem Bezirke des Gerichts seit mindestens zwei 
Jahren wohnt oder beschäftigt ist. 
Personen, welche zum Amte eines Schöffen unfähig sind 
(Gerichtsverfassungsgesetz 99. 31), 32), können nicht berufen werden.
	        
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