VI. Der
VII. Der
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§. 13 wird durch folgende Vorschriften erfetzt:
§. 13.
Zur Theilnahme an den Wahlen (§. 12) ist nur berechtigt,
wer das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet und in dem Be-
zirke des Gewerbegerichts Wohnung oder Beschäftigung hat. Die
im §. 10 Abs. 2 bezeichneten Personen sind nicht wahlberechtigt.
Ist die Zuständigkeit des Gewerbegerichts auf bestimmte
Arten von Gewerbe= oder Fabrikbetrieben beschränkt (§. 6 Abs. 1),
so sind nur die Arbeitgeber und Arbeiter dieser Betriebe wählbar
und wahlberechtigt.
Mitglieder einer Innung, für welche ein Schiedsgericht in
Gemäßheit des §. 81b Nr. 4 und der §§. 91 bis 91b der Ge-
werbeordnung errichtet ist, sowie deren Arbeiter sind weder wählbar
noch wahlberechtigt.
§. 13a.
Die näheren Bestimmungen über die Wahl und das Ver-
fahren bei derselben werden durch das Statut getroffen. Es kann
insbesondere festgesetzt werden, daß bestimmte gewerbliche Gruppen
je einen oder mehrere Beisitzer zu wählen haben. Auch ist eine
Regelung nach den Grundsätzen der Verhältnißwahl zulässig;
dabei kann die Stimmabgabe auf Vorschlagslisten beschränkt
werden, die bis zu einem im Statute festgesetzten Zeitpunkte vor
der Wahl einzureichen sind.
Ist in dem Statute bestimmt, daß die Gemeindebehörde
Wahllisten aufzustellen hat, so sind die Polizeibehörden sowie
Krankenkassen, welche im Bezirke des Gewerbegerichts bestehen oder
eine örtliche Verwaltungsstelle haben, verpflichtet, der Gemeinde-
behörde auf Verlangen die für die Fertigung der Wählerliste
für Arbeitgeber und Arbeitnehmer erforderlichen Auskünfte zu
geben, insbesondere Einsicht der Mitgliederverzeichnisse beziehungs-
weise der Gewerbeanzeigen zu gewähren.
§. 14 Abs. 1 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Als Arbeitgeber im Sinne der §§. 11 bis 13 gelten die-
jenigen selbständigen Gewerbetreibenden, welche mindestens einen
Arbeiter (§. 2) regelmäßig das Jahr hindurch oder zu gewissen
Zeiten des Jahres beschäftigen. Den Arbeitgebern stehen im Sinne
der bezeichneten Vorschriften die mit der Leitung eines Gewerbe-
betriebs oder eines bestimmten Zweiges desselben betrauten Stell-
vertreter der selbständigen Gewerbetreibenden gleich, sofern sie nicht
nach §. 2 Abs. 2 als Arbeiter gelten.
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