Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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bandförmigen Streifen in lateinischer Schrift aufgedruckt sein. Der 
Streifen ist an einer in die Augen fallenden Stelle der Flasche und 
zwar gegebenen Falles zwischen dem den Flaschenkopf bedeckenden Ueber— 
zug und der die Bezeichnung der Firma und der Weinsorte enthalten— 
den Inschrift dauerhaft zu befestigen. Die Schriftzeichen auf dem 
Streifen müssen bei Flaschen, welche einen Raumgehalt von 425 oder 
mehr Kubikcentimeter haben, mindestens 0,5 Centimeter hoch und so 
breit sein, daß im Durchschnitte je 10 Buchstaben eine Fläche von 
mindestens 3,5 Centimeter Länge einnehmen. Die Inschrift darf, falls 
sie einen Streifen von mehr als 10 Centimeter Länge beanspruchen 
würde, auf zwei Zeilen vertheilt werden. Der Streifen darf eine 
weitere Inschrift nicht tragen. 
d) Zur Kennzeichnung von Schaumwein, der sich am 1. August 1901 
bereits in Kisten oder Körben verpackt auf einem Lager innerhalb des 
Reichs befindet, genügt, sofern er in der angegebenen Verpackung 
gewerbsmäßig feilgehalten oder verkauft wird, bis zum 1. Oktober 1902 
die dauerhafte Anbringung der vorgeschriebenen Bezeichnung an einer 
in die Augen fallenden Stelle auf der Außenseite der Verpackung. 
Die Schriftzeichen müssen mindestens 4 Centimeter hoch und so breit 
sein, daß im Durchschnitte je 10 Buchstaben eine Fläche von mindestens 
15 Centimeter Länge einnehmen. Die Inschrift darf, falls sie einen 
Streifen von mehr als 40 Centimeter Länge beanspruchen würde, auf 
zwei oder drei Zeilen vertheilt werden. 
III. Zu §. 7. Das Verbot des §. 7 Abs. 1 des Gesetzes findet auch auf 
lösliche Fluorverbindungen und Wismuthverbindungen 
sowie auf Gemische, welche einen dieser Stoffe enthalten, Anwendung. 
Berlin, den 2. Juli 1901. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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