Reichs-Gesetzblatt
Nr. 8.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend eine VII. Ausgabe der dem internationalen Uebereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. S. 17. — Bekanntmachung, betreffend Aenderung des
Militärtarifs für Eisenbahnen. S. 36.
(Nr. 2749.) Bekanntmachung, betreffend eine VII. Ausgabe der dem internationalen Ueberein-
kommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Vom 11. März
1901.
Die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom
14. Oktober 1890 beigefügte Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche dieses Ueber-
einkommen Anwendung findet (VI. Ausgabe vom 1. Januar 1900, Reichs-Gesetzbl.
von 1900 S. 11), ist unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Aende-
rungen in der nachstehenden, vom Zentralamte für den internationalen Eisenbahn-
transport mitgetheilten Fassung neu aufgestellt worden:
Liste der Eisenbahnstrecken,
auf welche
das internationale Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr
Anwendung findet.
(VII. Ausgabe 1901.)
Deutschland.
A. Von deutschen Verwaltungen betriebene Bahnen und Bahnstrecken.
I. Staats- und unter Staatsverwaltung stehende Eisenbahnen.
1. Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen.
2. Militär-Eisenbahn.
3. Königlich preußische Staatseisenbahnen — einschließlich der gemeinschaftlich
mit ihnen betriebenen Großherzoglich hessischen Staatseisenbahnen — sowie
die unter preußischer Staatsverwaltung stehenden Privatbahnen, mit
Ausschluß:
a) der Oberschlesischen schmalspurigen Zweigbahn.
Reichs- Gesetzbl. 1901. 8
Ausgegeben zu Berlin den 19. März 1901.