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§. 10.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1901 und mit
der Maßgabe in Kraft, daß für Dienst= und Versetzungsreisen, welche vor dem
1. Juli 1901 begonnen und an diesem Tage oder später beendigt werden, die
Tagegelder und Fuhrkosten nach den bisherigen Bestimmungen zu gewähren sind.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Odde, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 10. Juli 1901.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Bülow.
(Nr. 2790.) Verordnung, betreffend die Abänderung der Bestimmungen über die Tagegelder
und Fuhrkosten von Beamten der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung.
Vom 10. Juli 1901.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 18 des Reichsbeamten-
gesetzes vom 31. März 1873, im Einvernehmen mit dem Bundesrathe, was folgt:
Artikel I.
An die Stelle des §. 1 der Verordnung, betreffend die Tagegelder und
Fuhrkosten von Beamten der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung, vom
29. Juni 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 545) treten die nachfolgenden Vorschriften:
§. 1.
Bei Dienstreisen innerhalb ihres Amtsbezirkes erhalten an Tagegeldern
1. Ober-Postdirektoren .. 15 Mark,
2. Postinspektoren. 9
Bei Dienstreisen von mehr als 24 stündiger Dauer erhöhen sich die
obigen Sätze:
bei den Ober-Postdirektoren auf .. .. . . . . . . . . . . . . . .. 17 Mark,
bei den Postinspektoren auf .. ..... ... .. . .. .. . . . . .. 12
für jeden Tag.