Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

— 276 — 
Werden die Reisen auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen gemacht, so sind 
für jeden Zu= und Abgang 1,50 Mark zu vergüten. 
Postinspektoren erhalten, wenn die Reisen mittelst Personenposten oder 
regelmäßiger Privat-Personenfuhrwerke oder zu Fuß zurückgelegt werden, 20 Pfennig 
für das Kilometer. 
Artikel II. 
Wo in den für die Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung erlassenen 
Verordnungen auf die daselbst vorgesehenen ermäßigten Tagegeldsätze Bezug ge- 
nommen ist, treten die Sätze des Artikel 1 an deren Stelle. 
Artikel III. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1901 und mit 
der Maßgabe in Kraft, daß für Dienstreisen, welche vor dem 1. Juli 1901 be- 
gonnen und an diesem Tage oder später beendigt werden, die Tagegelder nach 
den bisherigen Bestimmungen zu gewähren sind. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. « 
Gegeben Odde, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 10. Juli 1901. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Bülow. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.