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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 35.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Beschränkungen der Ein= und Durchfuhr aus der europäischen
Türkei einschließlich aller türkischen Häfen des Aegäischen und Schwarzen Meeres. S. 281.
(Nr. 2794.) Bekanntmachung, betreffend Beschränkungen der Ein= und Durchfuhr aus der
europäischen Türkei einschließlich aller türkischen Häfen des Aegäischen und
Schwarzen Meeres. Vom 24. August 1901.
Auf Grund des §. 25 des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefähr-
licher Krankheiten, vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbdl. S. 306) und der
Bekanntmachung, betreffend die Ein= und Durchfuhrbeschränkungen zur Abwehr
von Cholera= und Pestgefahr, vom 4. Juli 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 555)
werden hiermit nachstehende Vorschriften vom Tage ihrer Verkündung ab in
Vollzug gesetzt:
1. Die Ein= und Durchfuhr von Leibwäsche, alten und getragenen
Kleidungsstücken, gebrauchtem Bettzeuge, Hadern und Lumpen jeder
Art aus der europäischen Türkei einschließlich aller türkischen Häfen
des Aegäischen und des Schwarzen Meeres ist verboten.
2. Auf Leibwäsche, Bettzeug und Kleidungsstücke, welche Reisende zu
ihrem Gebrauche mit sich führen, oder welche als Umzugsgut ein-
geführt werden, findet das Verbot unter Nr. 1 keine Anwendung.
Jedoch kann die Gestattung ihrer Einfuhr von einer vorherigen
Desinfektion abhängig gemacht werden.
3. Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen von dem Verbot unter
Anordnung der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zuzulassen.
Berlin, den 24. August 1901.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Rothe.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1901. 54
Ausgegeben zu Berlin den 26. August 1901.