Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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(Nr. 2796.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über 
den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 15. August 1901. 
In Folge Ausscheidens der zum mittelländischen Netze der italienischen Eisen- 
bahnen gehörigen Linien Ceva-Ormea und Cecina—-Volterra aus der Liste der 
Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Uebereinkommen über den Eisen- 
bahnfrachtverkehr Anwendung findet (VII. Ausgabe 1901, Reichs-Gesetzbl. von 
1901 S. 17), ist die Nr. 1 unter „Italien, Abtheilung A.“ wie folgt zu fassen: 
„Sämmtliche von der Gesellschaft des mittelländischen Netzes betriebenen 
Linien mit Ausnahme der Linien: 
a) Ceva—Ormea und 
b) Cecina—Volterra.“ 
Berlin, den 15. August 1901. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Kraefft. 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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