Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

Der  Inhaber  der  Regierungsgewalt.  55

Namen  des  Kaisers  und  in  Unterordnung  unter  den  Kaiser  aus;  sie
sind  insoweit  Reichsorgane.

B.  Ebenso  wie  die  Anlage,  so  steht  auch  die  Erhaltung  der
Festungen  unter  einem  direkten  Verordnungsrecht  des  Kaisers.  Alle
diesbezüglichen  Verordnungen  des  Kaisers  sind,  ebenso  wie  die  die
Anlage  von  Festungen  betreffenden,  Verwaltungsverordnungen  und  ergehen
  unter  Gegenzeichnung  des  Reichskanzlers.

C.  Die  Kosten  für  Anlage  und  Erhaltung  der  Festungen  werden
aus  Reichsmitteln  bestritten.  Das  mobile  und  immobile  Festungsinventar
  steht  darum,  wie  es  auch  im  Reichseigentumsgesetz  §  11
festgesetzt  ist,  im  Eigentum  des  Reiches.  Auch  die  vor  1867  angelegten
  Festungen  sind  Reichseigentum.  Hieraus  folgt  aber  nicht,
daß  die  Einzelstaaten  ihre  Territorialhoheit  über  das  Festungsgebiet
verloren  haben.

D.  Als  unbestrittenen  verfassungsmäßigen  Grundsatz  finden  wir
sonach:  alle  Festungen  sind  Reichsfestungen.!  Dies  wird  bestätigt
durch  a  8.1  der  Sächsischen  Militärkonvention.  Eine  Modifikation  des
Grundsatzes  findet  sich  nur  in  der  Württembergischen  Konvention  und
in  der  Vereinbarung  bezüglich  der  Festung  Ulm  zwischen  Preußen,
Bayern  und  Württemberg  vom  16.  Juni  1874.  Für  Bayern  gilt
allerdings  obiger  Grundsatz  überhaupt  nicht;  nach  dem  bayrischen
Bündnisvertrag  sind  die  bayrischen  Festungen,  im  Gegensatz  zu  den
anderen  Festungen  im  Reichsgebiet,  Landesfestungen.

Zusammenfassung.

Das  Ergebnis  unserer  Untersuchungen  über  den  Inhaber  der
Regierungsgewalt  wäre  demnach  folgendes:  Die  Regierungsgewalt  über
die  Festungen  steht  völlig,  die  Regierungsgewalt  über  das  Heer  nur  zu
einem  Teil  dem  Reiche  zu;  so  die  Formations=  und  Lokationsgewalt
und  das  Ernennungs=  und  Beförderungsrecht  bezüglich  der  höchsten
Offiziere.  Im  übrigen  liegt  die  Regierungsgewalt  über  das  Heer  in
den  Händen  der  Einzelstaaten.  Allerdings  wird  sie  gemäß  den  in  den

1  So  auch  Seydel  372.  Die  einschlägige  Literatur  findet  sich  bei:  Schulze
II,  283;  Meyer,  V.R.  II,  57;  Brockhaus  68;  Laband  *°  71;  Arndt  258;
Gümbel  180.